Episodit

  • In dieser Episode geht es um die steuerliche Absetzbarkeit von beruflich veranlassten Geschäftsreisen. Kosten für berufliche Reisen können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sie klar beruflich bedingt sind. Dazu zählen Reisekosten wie Flüge, Bahnfahrten oder Autofahrten, Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Für Letztere gelten feste Pauschbeträge, abhängig von der Dauer der Abwesenheit. Bei Auslandsreisen gibt es zusätzlich länderspezifische Pauschalen.

    Es ist wichtig, beruflich veranlasste Reisen von privaten Ausgaben zu trennen. Seit einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs im Jahr 2009 ist die Aufteilung gemischt veranlasster Reisen möglich, wenn berufliche und private Anteile klar voneinander abgrenzbar sind. Dies geschieht beispielsweise durch eine anteilige Aufteilung der Reisekosten basierend auf der Anzahl der beruflichen und privaten Tage. Kosten, die auf private Urlaubstage entfallen, sind nicht absetzbar.

    Der berufliche Anlass der Reise muss nachgewiesen werden, etwa durch ein Reisetagebuch.

    Bei Auslandsreisen stellt sich oft die Frage nach der klaren Trennung von beruflichen und privaten Zwecken. Ein vollständiger Abzug der Kosten ist möglich, wenn die Reise nahezu ausschließlich beruflich bedingt war. Sollte die Reise verlängert werden, um privat Urlaub zu machen, können die zusätzlichen privaten Kosten nicht abgesetzt werden.

    Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Arzt, der während einer einwöchigen Auslandsreise auch einen mehrtägigen Fachkongress besucht, kann die Kosten für den Kongress und die Übernachtungen an den Kongresstagen absetzen. Flugkosten müssen jedoch anteilig zwischen dem beruflichen und privaten Anteil der Reise aufgeteilt werden.

    Zusätzlich beleuchten wir Sonderfälle wie Sprachreisen, und Forschungsreisen, bei denen der berufliche Anlass häufig genauer nachgewiesen werden muss. Diese Reisen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie spezifisch auf die beruflichen Anforderungen der Person zugeschnitten sind.

    Zusätzlich sprechen wir über die Fallstricke bei Incentive-Reisen. Diese führen bei den Reisenden ggf. zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn keine Pauschalversteuerung vorgenommen wird.

  • In dieser Episode widmen wir uns dem Referentenentwurf des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II), das darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland weiter zu stärken. Wir beleuchten die geplanten Änderungen und diskutieren, ob die vorgesehenen Maßnahmen ausreichend sind, um die ehrgeizigen Ziele zu erreichen.

    Ein zentrales Thema ist die Neuregelung der § 6b-Rücklage, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die Erhöhung des Höchstbetrags von 500.000 Euro auf 5 Millionen Euro soll mehr Spielraum für betriebliche Reinvestitionen schaffen. Wir erklären, für welche Gewinne diese Rücklage genutzt werden kann, welche Wirtschaftsgüter für eine Reinvestition infrage kommen und welche steuerlichen Folgen sich bei nicht rechtzeitiger Reinvestition ergeben.

    Ein weiteres wichtiges Thema ist die neue Sonderabschreibung für neu zugelassene, betriebliche Kraftfahrzeuge ohne CO2-Emissionen, die rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 gelten soll. Zudem gehen wir auf die Steuervergünstigungen für elektrische Dienstwagen ein, wobei eine Erweiterung der 0,25-%-Regelung für Fahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von 95.000 Euro geplant ist.

    Darüber hinaus werfen wir einen Blick auf die geplanten Erleichterungen im Investmentsteuergesetz, die Beteiligungen an Infrastrukturprojekten und erneuerbaren Energien betreffen, sowie auf Änderungen im Kündigungsschutz für Spitzenverdiener im Bankensektor. Abschließend diskutieren wir über die geplante Abschaffung der Zollfreigrenze für Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern und die Auswirkungen auf den E-Commerce.

  • Puuttuva jakso?

    Paina tästä ja päivitä feedi.

  • In dieser Episode gehen wir auf die steuerlichen Möglichkeiten für Studenten ein, um ihre Ausgaben während des Studiums steuerlich geltend zu machen. Wir beleuchten detailliert, welche Kosten abgesetzt werden können. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium, da sich hier entscheidende steuerliche Unterschiede ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Absetzbarkeit von Kosten und die Möglichkeit eines Verlustvortrags.

    Ein weiterer zentraler Punkt ist die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium. Während im Erststudium die Kosten bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, bietet das Zweitstudium deutlich mehr steuerliche Vorteile. Hier können die Studienkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten angesetzt werden, und es besteht die Möglichkeit, Verluste in die Folgejahre mitzunehmen. Wir erläutern, warum das Zweitstudium, etwa ein Master- oder Aufbaustudium, besonders lukrativ ist und zeigen anhand eines Beispiels, wie sich durch den Verlustvortrag erhebliche Steuerersparnisse erzielen lassen.

    Zudem definieren wir, was als Erstausbildung gilt. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Berufsausbildung jede ernsthaft betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Wir erklären, welche Ausbildungen als Erstausbildung anerkannt werden und wie sich dies steuerlich auswirkt, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, Kosten als Werbungskosten oder vorweggenommene Betriebsausgaben geltend zu machen.

    Auch die steuerlichen Regelungen rund um die doppelte Haushaltsführung werden thematisiert. Wir erläutern, unter welchen Bedingungen Studierende die Kosten für eine zweite Wohnung am Studienort absetzen können, und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, etwa die finanzielle Beteiligung an den Kosten des Hauptwohnsitzes, meist bei den Eltern. Interessant hierzu ist auch unsere Folge #42 zur doppelten Haushaltsführung: https://seidochnichtbesteuert.podigee.io/43-neue-episode

    Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Thema Kindergeld. Wir diskutieren, unter welchen Umständen auch im Zweitstudium ein Anspruch auf Kindergeld besteht, und welche zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Ausbildung als einheitliche Erstausbildung anerkannt wird.

    Zusätzlich geben wir einen Überblick darüber, wann und warum es sich für Studierende lohnt, eine Steuererklärung zu erstellen, insbesondere dann, wenn sie während der Ferien oder neben dem Studium arbeiten. Hierbei gehen wir auch auf das Werkstudentenprivileg ein, das eine Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung ermöglicht, solange die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet.

  • In dieser Episode besprechen wir ausführlich, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und welche Fristen dabei beachtet werden müssen. Wir werfen einen Blick auf die relevanten gesetzlichen Grundlagen, insbesondere § 46 Abs. 2 EStG, der die Verpflichtung zur Veranlagung für Angestellte regelt, etwa bei Progressionseinkünften über 410 Euro oder dem Bezug von Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern. Weitere Verpflichtete sind Gewerbetreibende, Freiberufler, Rentner und Kapitalanleger, deren Einkünfte bestimmte Grenzen überschreiten.

    Zudem gehen wir auf die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung für die Jahre 2023 und 2024 ein und erläutern, was passiert, wenn die Erklärung verspätet eingereicht wird. Hierbei klären wir die Folgen von Verspätungszuschlägen, Zwangsgeldern und Schätzungen seitens des Finanzamts.

    Darüber hinaus behandeln wir, für wen sich eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung lohnt. Besonders für Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, könnte dies attraktiv sein, da sie in vielen Fällen mit einer Steuererstattung rechnen können. Auch Kapitalanleger, die keinen Freistellungsauftrag erteilt haben, und Personen, die Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen haben, können von einer freiwilligen Steuererklärung profitieren. Abschließend geben wir praktische Hinweise für Studenten im Zweitstudium und weitere Fälle, in denen eine freiwillige Abgabe sinnvoll sein kann.

  • In dieser Episode sprechen wir mit Robert Hoffmann, einem vielseitigen Unternehmer, der mittlerweile auch auf Social Media große Erfolge feiert. Mit seinen praxisnahen und oft unkonventionellen Tipps für Unternehmer hat Robert sich eine breite Fangemeinde aufgebaut und erreicht mit seinen Inhalten hohe Aufmerksamkeit. Wir freuen uns deshalb ganz besonders, ihn heute im Podcast begrüßen zu dürfen.

    Robert gibt Einblicke in seine Zeit als Inkasso- und Bauunternehmer. Wir sprechen über seine Devise „ich verhandle nicht“ und wie er den Arbeitsalltag auf nur vier Stunden pro Tag reduziert hat – unter anderem durch clevere Maßnahmen wie das Vermeiden von Telefonaten.

    Ein weiterer Schwerpunkt des Gesprächs liegt auf der Bedeutung von Liquidität in Unternehmen: „Das Geld muss raus“. Spannend wird es auch bei der Frage, wie man sich von Mitgesellschaftern trennen kann und warum dies oft einfacher ist, als man denkt.

    Im rechtlichen Teil widmen wir uns der Kommanditgesellschaft und der Unternehmergesellschaft (UG) und diskutieren, warum diese Rechtsformen für Unternehmer besonders attraktiv sein können. Robert erläutert zudem, welche Risiken einer persönlichen Haftung für Unternehmer bestehen und wie man durch die Gründung eines Vereins strategisch dagegen vorgehen kann.

    Der Verein für Unternehmer wird im Detail beleuchtet, besonders im Hinblick auf die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen. Vereine sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG. Auch für wirtschaftlich tätige Vereine gilt: Einkünfte, wie etwa aus Vermietung und Verpachtung, unterliegen nur einem ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 15 %. Vereine können zudem Privatvermögen besitzen und dieses unter bestimmten Bedingungen steuerfrei veräußern, wie etwa Immobilien nach einer Haltedauer von 10 Jahren.

    Besonders bei sogenannten Familienvereinen, deren Zweck wesentlich im Interesse einer Familie auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, gibt es steuerliche Besonderheiten. Die Gründung eines solchen Vereins kann eine erhebliche Schenkungsteuerbelastung nach sich ziehen, da der Übergang von Vermögen auf den Familienverein als Schenkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG besteuert wird. Zudem unterliegen diese Vereine der sogenannten Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre anfällt, um große Vermögen zu besteuern, die in solchen Strukturen gebunden werden.

    Robert erläutert, wie Unternehmer diese Strukturen effektiv nutzen können, um Risiken zu minimieren und steuerliche Vorteile zu erlangen, und welche rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen bei der Gründung eines Vereins für Unternehmer berücksichtigt werden müssen.

    Mehr Informationen zu Robert Hoffmann sind hier zu finden: https://driver39.de

  • In dieser Episode widmen wir uns den zentralen Aspekten der Umsatzsteuerpflicht bei der Vermietung und dem Verkauf von Immobilien. Wir erläutern, wann eine Vermietung grundsätzlich umsatzsteuerfrei ist und unter welchen Bedingungen eine Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG möglich ist. Dabei gehen wir detailliert auf die Vorteile und Nachteile für Vermieter und Mieter ein, insbesondere im Hinblick auf den Vorsteuerabzug bei Sanierungen.

    Wir besprechen die umsatzsteuerliche Behandlung von Nebenleistungen wie der Versorgung mit Wärme, Wasser und Strom und klären, wann die Vermietung von Ferienwohnungen, Parkplätzen und Maschinen umsatzsteuerpflichtig ist. Ein besonderer Fokus liegt auf der Problematik gemischt genutzter Gebäude und der notwendigen Aufteilung der Vorsteuer nach Nutzungsfläche, wie sie auch im Jahressteuergesetz 2024 präzisiert wird.

    Darüber hinaus beleuchten wir, warum Vermieter umsatzsteuerfreie Mieter vermeiden sollten, um Vorsteuerkorrekturen zu vermeiden, und welche Konsequenzen sich bei nachträglichen Renovierungen und einem möglichen umsatzsteuerfreien Verkauf von Immobilien ergeben. Die besonderen Anforderungen an die Option zur Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf von Grundstücken, insbesondere im Hinblick auf das Reverse-Charge-Verfahren und die notarielle Beurkundung werden besprochen.

    Ein weiterer Schwerpunkt ist die aktuelle Problematik für Hotelbetreiber, die aufgrund der unterschiedlichen Regelungen im deutschen und europäischen Steuerrecht besonders vorsichtig bei der Rechnungsstellung sein müssen, um nicht in die Gefahr von § 14c UStG zu geraten.

  • In dieser Episode werden die wichtigsten Steuertipps für Vermieter behandelt. Zu Beginn wird die Bedeutung der Kaufpreisaufteilung vor dem Kauf eines Grundstücks erläutert, insbesondere wie ein hoher Anteil des Kaufpreises auf das Gebäude gelegt werden kann, um maximale Abschreibungen zu erzielen. Es wird auf die gesetzliche Grundlage und das BFH-Urteil vom 16. September 2015 (IX R 12/14) verwiesen, das die Bindungswirkung der im Notarvertrag vereinbarten Aufteilung für das Finanzamt regelt. Zudem werden Methoden zur Aufteilung des Kaufpreises wie Vergleichswert-, Substanzwert- und Ertragswertverfahren vorgestellt.

    Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Optimierung der Abschreibungen. Es wird erklärt, welche festen Abschreibungssätze für verschiedene Baujahre gelten und welche neuen Regelungen ab dem 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind. Besonders wird die Möglichkeit der Sonderabschreibung für Neubauten unter bestimmten Bedingungen, wie dem Bau eines Effizienzhauses, hervorgehoben. Das Thema Restnutzungsdauergutachten wird ebenfalls behandelt, einschließlich der neuen Anerkennung durch das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023.

    Der Abschnitt zur Modernisierung von Bestandsgebäuden beleuchtet, welche Maßnahmen als Erhaltungsaufwendungen gelten und sofort steuerlich absetzbar sind, und welche Maßnahmen nur über Abschreibungen geltend gemacht werden können. Wichtige Urteile, wie das BFH-Urteil vom 28. April 2020 (IX B 121/19), werden angesprochen, die Regelungen zu Sanierungen vor dem Kauf betreffen.

    Abschließend werden praktische Tipps gegeben, wie Vermieter hohe Kosten bei der Vermietung geltend machen können, einschließlich der steuerlichen Behandlung von Reisekosten, Finanzierungskosten und anderen Ausgaben.

  • In dieser Podcast-Episode besprechen wir die überraschenden Entwicklungen rund um das neue "Steuerfortentwicklungsgesetz" und das "Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024". Obwohl wir in den vorherigen Folgen bereits ausführlich das erste und zweite Jahressteuergesetz 2024 analysiert hatten, hat uns die plötzliche Ankündigung eines weiteren Gesetzesvorschlags überrascht.

    Besonders unerwartet ist die rückwirkende Anpassung der steuerfreien Beträge für das Jahr 2024, was erhebliche Auswirkungen auf die Lohnabrechnung vieler Unternehmen hat. Für Steuerberater bedeutet dies zusätzlichen Aufwand, da bereits durchgeführte Lohnabrechnungen nachträglich korrigiert werden müssen.

    Ein zentrales Thema dieser Episode ist die geplante Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Diese Maßnahme könnte weitreichende Auswirkungen auf Steuerberater haben, da sie eine detaillierte Offenlegung bestimmter Steuerplanungen erfordert. Wir diskutieren die potenziellen Herausforderungen und Unsicherheiten, die diese Neuerung mit sich bringt.

    Zudem gehen wir darauf ein, dass die Umsetzung dieser Meldepflicht noch nicht gesichert ist. Wir hoffen darauf, dass die CDU diese Änderungen im Bundesrat blockieren wird. Gleichzeitig stellen wir die Vermutung vor, dass es möglicherweise zu einem politischen Handel kommen könnte, bei dem diese Meldepflicht durchgewunken wird, um im Gegenzug den Wunsch der CDU zu berücksichtigen, die Lohnsteuerklassen III und V zu erhalten.

  • In dieser Episode begrüßen wir Luna Yusuf, eine Steuerberaterin aus Deutschland, die sich entschlossen hat, ihre Karriere in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) fortzusetzen. Zusammen mit Christian von steuerberaten.de bietet sie umfassende Beratungsdienstleistungen für Unternehmen an, die eine Firma in Dubai gründen wollen (Link: www.steuerberaten.de/dubai/)

    Wir besprechen, welche Vorteile es mit sich bringt, ein Unternehmen in den VAE zu gründen. Dazu zählen neben einer günstigeren Besteuerung als in Deutschland die Diversifizierung von Vermögen, die Möglichkeit, ein Visum zu erhalten sowie die Aussicht auf eine Auswanderung. Wir besprechen auch, wie es möglich ist, ein Bankkonto in Dubai zu eröffnen.

    Im weiteren Verlauf der Episode erklärt Luna die steuerlichen Rahmenbedingungen in den VAE. Unternehmen zahlen nur eine Körperschaftsteuer von 9 %. Besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass in bestimmten Freezones diese Steuer auch wegfallen kann. Zudem wird die Buchhaltungspflicht in den VAE nach IFRS beleuchtet und die Frage geklärt, ob die Kosten für die Buchhaltung in den VAE höher sind als in Deutschland.

    Luna führt uns durch den Prozess der Unternehmensgründung in den VAE. Sie erklärt die verschiedenen Rechtsformen und den allgemeinen Ablauf des Gründungsprozesses. Dabei werden auch häufige Fehler angesprochen, die Gründer vermeiden sollten.

    Ein zentrales Thema der Episode sind die steuerlichen Besonderheiten, die bei einer Unternehmensgründung in den VAE aus deutscher Sicht zu beachten sind. Da Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mehr mit den VAE hat, ergeben sich für Unternehmer aus Deutschland besondere Herausforderungen bei der Unternehmensgründung in Dubai.

    Wir weisen darauf hin, dass Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind oder von dort aus tätig werden, weiterhin in Deutschland steuerpflichtig bleiben. Zudem muss die Gründung dem Finanzamt gemeldet werden, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Auch die Übertragung von betrieblichem Vermögen nach Dubai und die daraus resultierenden Steuerbelastungen werden thematisiert.

    Abschließend geht Luna auf den Immobilienmarkt in den VAE ein. Viele werben mit hohen Renditen von bis zu 9 % beim Immobilienkauf in Dubai, doch wie sicher ist das Ganze wirklich? Luna klärt, ob Ausländer überhaupt Eigentum erwerben können oder ob es sich nur um Erbbaurechte handelt. Zudem wird die Frage behandelt, ob Banken in Dubai Immobilienkäufe finanzieren.

  • In dieser Episode widmen wir uns den aktuellen Entwicklungen rund um das Zweite Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II), das derzeit als Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vorliegt.

    Wir beleuchten die Beweggründe der Bundesregierung, nach dem ersten JStG 2024 einen weiteren Entwurf vorzulegen, um den vielschichtigen Herausforderungen gerecht zu werden.

    Ein besonderer Fokus liegt auf der geplanten Anpassung des Einkommensteuertarifs und des Grundfreibetrags für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026, um der sogenannten kalten Progression entgegenzuwirken.

    Der Podcast thematisiert die konkrete Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags und erläutert, warum eine rückwirkende Anpassung für 2024 nicht vorgesehen ist. Wir diskutieren die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 29.5.1990, 1 BvL 20/84, 26/84, 4/86, BStBl II 1990, 653 betr. Kindergeld; BVerfG v. 12.6.1990, 1 BvL 72/86, BStBl II 1990, 664 betr. Kinderfreibetrag) zur Sicherung des Existenzminimums und die Auswirkungen der geplanten Änderungen auf Steuerpflichtige.

    Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Erhöhung des Kindergelds und der Anpassung der Grenzen beim Solidaritätszuschlag. Wir hinterfragen die fehlende Abschaffung des Solidaritätszuschlags und die langfristigen Pläne zur Vereinfachung des Steuerklassenverfahrens für Ehepaare, einschließlich der Abschaffung der Steuerklassen III und V zugunsten des Faktorverfahrens.

    Im Bereich der Gemeinnützigkeit wird erläutert, wie die politische Betätigung steuerbegünstigter Körperschaften künftig geregelt werden soll und welche Änderungen bei der Mittelverwendung vorgesehen sind. Dabei wird auf Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH Beschluss vom 10. Dezember 2020, V R 14/20) eingegangen.

    Wir diskutieren die Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen und deren Auswirkungen auf Steuerberater und ihre Mandanten. Praxisnahe Beispiele verdeutlichen, welche Gestaltungen künftig meldepflichtig sein könnten.

    Abschließend beleuchten wir das geplante Wachstumspaket mit Maßnahmen wie der degressiven Abschreibung, Steuerrabatten für zugewanderte Fachkräfte, steuerfreien Überstundenzuschlägen, Sonderabschreibungen für E-Autos und der Auszahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung als Lohn. Ein Exkurs zur Kommission Bürgernahe Einkommensteuer rundet die Episode ab, wobei Vorschläge zur Abschaffung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pendlerpauschale sowie zur Einführung einer Arbeitstagpauschale und zur vollautomatischen Veranlagung von Arbeitnehmern und Rentnern besprochen werden.

  • Anzeige | Wir sprechen heute mit Andreas Sticha, dem CEO von Pluxee Deutschland, über steuerbegünstigte Sachbezüge und wie Arbeitgeber diese nutzen können, um die hohe Steuer- und Abgabenlast in Deutschland zu mildern. Laut einem OECD-Vergleich liegt Deutschland nach Belgien an zweiter Stelle mit einer Steuer- und Abgabenlast von durchschnittlich 40,8 Prozent für verheiratete Paare mit Kindern und 47,9 Prozent für Singles mit Durchschnittseinkommen..

    Um das Nettogehalt zu optimieren, können Arbeitgeber steuerbegünstigte Sachbezüge gewähren. Jedoch sind diese aufgrund der gesetzlichen Anforderungen nicht ohne weiteres umzusetzen. Beispielsweise sind Amazon-Gutscheine nicht mehr gestattet. Stattdessen könnten Arbeitgeber den Mitarbeitern Sachbezüge in Form der monatliche Freibeträge von 50 Euro oder Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro bei besonderen Anlässen wie Hochzeiten oder Geburten gewähren.

    Ein weiterer Schwerpunkt sind Essensmarken, die sowohl in betriebseigenen Kantinen als auch bei externen Akzeptanzstellen eingelöst werden können. Die steuerliche Behandlung ist vorteilhaft, da sich die Besteuerung nach den amtlichem Sachbezugswerten richtet. Für 2024 beträgt der Sachbezugswert für ein Mittagessen 4,13 Euro. Dazu können Unternehmen 3,10 Euro je Mahlzeit als Zuschuss leisten, wobei die 4,13 Euro pauschal mit 25% vom Arbeitgeber besteuert werden können. Die Mitarbeiter können somit 7,23 Euro arbeitstäglich von Ihren Arbeitgebern für Mahlzeiten erhalten. Die Finanzverwaltung lässt mit einer Vereinfachungsregelung die Gewährung für 15 Tage monatlich mit geringen Nachweisen zu. Somit können Unternehmen ihren Mitarbeitern rund 1.300 Euro jährlich steuergünstig zur Verfügung stellen. Unternehmen ohne eigene Kantine können Essensmarken bei Drittanbietern nutzen, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Andreas Sticha erklärt, wie Pluxee die Umsetzung von Sachbezügen und Essenszuschüssen handhabt, welche Akzeptanzpartner es gibt und wie diese Benefits die Mitarbeiterbindung stärken. Zudem beleuchten wir die Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbenefits in verschiedenen europäischen Ländern.

    Hier gibt es weitere Informationen zu Pluxee:
    https://www.pluxee.de/

  • In der aktuellen Folge wir die verschiedenen Aspekte und Vorteile einer Immobilien-GmbH beim Kauf und der Verwaltung von Immobilien. Wir gehen auf konkrete Fallbeispiele ein, um die steuerlichen Vorteile und Nachteile dieser Rechtsform im Vergleich zum privaten Immobilienkauf zu veranschaulichen.

    Ein zentrales Beispiel ist der Erwerb einer 100 m² Wohnung in Freiburg für 800.000 Euro. Wir berechnen die Steuerbelastung für Einkünfte aus Vermietung sowohl im privaten als auch im GmbH-Kontext. Privat würden auf jährliche Mieteinnahmen von 24.000 Euro etwa 10.080 Euro Steuern anfallen, während bei einer VV-GmbH lediglich 3.798 Euro zu versteuern wären.

    Allerdings bringt die VV-GmbH auch Nachteile mit sich, wie z.B. keine komplett steuerfreien Immobilienverkäufe und höhere Verwaltungskosten. Zudem sind nur Tätigkeiten im Rahmen der Vermietung zulässig, was Einschränkungen für andere betriebliche Aktivitäten bedeutet.

    Ein weiteres Thema ist der Umgang mit Anfangsverlusten durch z.B. Sanierung. Hier wird das Modell der GmbH & Co. KG vorgestellt, bei dem Verluste direkt den Gesellschaftern zugerechnet werden können, bevor später eine Option zur Körperschaftsteuer gewählt wird.

    Wir diskutieren ebenfalls die steuerlichen Auswirkungen beim Verkauf von Immobilien durch eine Immobilien-GmbH und wie man durch die 6b-Rücklage Steuern in die Zukunft verschieben kann. Ein Verkauf ist steuerlich günstiger, wenn die Immobilie nicht das letzte Grundstück im Besitz der Immobilien-GmbH ist und eine Mindesthaltedauer von sechs Jahren eingehalten wird.

    Ein weiterer Schwerpunkt ist die Vermeidung von Betriebsaufspaltungen bei der Vermietung von Immobilien zwischen Schwesterkapitalgesellschaften. Hier wird erläutert, wie eine Betriebsaufspaltung entsteht und welche steuerlichen Nachteile sie mit sich bringt. Wir stellen das "Wiesbadener Modell" als Alternative vor, um eine Betriebsaufspaltung zu vermeiden.

    Abschließend wird das Thema Grunderwerbsteuer bei sogenannten Sharedeals behandelt. Wir erläutern, wie durch das Halten von mindestens 10,1 % der Anteile über zehn Jahre hinweg Grunderwerbsteuer vermieden werden kann und welche rechtlichen Schritte dafür erforderlich sind.

  • In der aktuellen Episode des Podcasts "Sei doch nicht besteuert" diskutieren Christian Gebert und Fabian Walter die vielfältigen Aspekte von Holding-Strukturen, die derzeit eine erhöhte Aufmerksamkeit in den sozialen Medien genießen. Trotz einer gleichbleibenden Steuerbelastung auf laufende Gewinne von etwa 32% kann eine Holding-Struktur viele Vorteile bieten.

    Die allgemeinen Vorteile von Holding-Strukturen sind die Minimierung der Steuerbelastung auf Veräußerungsgewinne und laufende Ausschüttungen, die Möglichkeit der Reinvestition steuerbegünstigt erwirtschafteter Gewinne auf der Ebene der Holding ("Spardoseneffekt") und den Ausgleich von positiven und negativen Ergebnissen innerhalb der Unternehmensgruppe.

    Ein zentrales Thema ist die Steuerfreiheit bei Veräußerungsgewinnen, die zu 95% bei Körperschaft- und Gewerbesteuer gilt, was zu einer Steuerbelastung von lediglich 1,5% führt. Diese Gewinne können reinvestiert werden, während bei privater Versteuerung eine Belastung von 25% anfiele. Weiterhin wird erläutert, wie Beteiligungen über 10% bzw. 15% zu steuerfreien Gewinnausschüttungen führen können und welche Vorteile sich durch Ergebnisabführungsverträge und die verbesserte Refinanzierung über steuerfreie Gewinnausschüttungen ergeben.

    Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Kapitalanlagen in Holding-Strukturen. Hier wird erklärt, welche Kapitalanlagen sinnvoll sind und wie sie steuerlich behandelt werden. Besonders interessant sind ETFs, die eine Teilfreistellung von 80% für Körperschaftsteuer und 40% für Gewerbesteuer bieten, was zu einer Gesamtsteuerbelastung von nur 12% führt. Allerdings müssen Investoren die Vorabpauschale bei thesaurierenden ETFs ab 2023 beachten.

    Die Episode gibt außerdem eine ausführliche Anleitung zur Gründung einer Holding-Struktur. Für Einzelunternehmer bedeutet dies die Umwandlung in eine GmbH/UG mittels Einbringung nach § 20 UmwStG. Für bestehende GmbHs wird der Prozess der Kapitalerhöhung und des steuerneutralen Anteilstauschs gemäß § 21 UmwStG erläutert. Praktische Fallbeispiele veranschaulichen diese komplexen Prozesse und bieten hilfreiche Einblicke in die Umsetzung.

    Christian Gebert und Fabian Walter diskutieren auch spezifische Szenarien und Fallstricke bei der Gründung einer Holding-Struktur, wie die verdeckte Einlage und die Notwendigkeit der Beachtung der Sperrfristen gemäß § 22 UmwStG. Zudem werden Beispiele zur betrieblichen Vorteilhaftigkeit einer Holding gegeben, einschließlich der Gesamtsteuerbelastung bei Vollausschüttung.

    Abschließend wird auf Situationen eingegangen, in denen die Errichtung einer Holding-Struktur nicht vorteilhaft ist, wie z.B. bei geplantem Wegzug oder notwendiger privater Vermögensverwendung.

  • In dieser Podcast-Folge besprechen Christian Gebert und Fabian Walter detaillierte steuerliche Vorteile und Strategien, die Eltern nutzen können, um mit Kindern Steuern zu sparen.

    Das Elterngeld reicht von 300 bis 1.800 Euro monatlich, abhängig vom bisherigen Nettoeinkommen. Es wird maximal 14 Monate gezahlt.

    Ein Lohnsteuerklassenwechsel vor der Geburt kann das Nettogehalt erhöhen. Der Partner mit höherem Einkommen sollte in die ungünstigere Steuerklasse wechseln, der Partner mit niedrigerem Einkommen in die günstigere, um vor der Geburt ein höheres Nettogehalt zu erhalten und damit auch eine höhere Auszahlung von Elterngeld.

    Elterngeld steht Eltern zu, deren zu versteuerndes Einkommen unter 200.000 Euro liegt, ab 1. April 2025 wird die Grenze auf 175.000 Euro gesenkt. Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Wir zeigen im Podcast Gestaltungen auf mit denen man das zu versteuernde Einkommen reduzieren kann, falls die Einkommensgrenze überschritten wird.

    Das Kindergeld beträgt einheitlich 250 Euro monatlich, unabhängig vom Einkommen der Eltern oder Kinder. Der Kinderfreibetrag kann über die Steuererklärung beantragt werden und beträgt 9.312 Euro. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Option günstiger ist.

    Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Juli 2023 3,4% des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen 4% und damit um 0,6% höher.

    Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgabe im Rahmen der Steuererklärung abgezogen werden, einschließlich Ausgaben für Babysitter, Kindergarten und Hort. Es kann aber vorteilhaft sein, Kindergartenkosten über den Arbeitgeber abzuwickeln.

    Besonders hohes Sparpotential ergibt sich, wenn die Kinder eigene Einkünfte erzielen. Denn die Kinder können auch den Grundfreibetrag nutzen und somit eigene Einkünfte erzielen ohne Steuern zahlen zu müssen.

    Kinder können eigene Einkünfte bis zur Höhe von von 505 Euro monatlich erzielen, ohne die Familienversicherung zu verlieren.

    Investitionen in ein Kinderdepot können bis zum 18. Lebensjahr erhebliche Erträge bringen.

    Minderjährige benötigen für bestimmte Vermögensübertragungen besondere Schutzmaßnahmen und oft einen Ergänzungspfleger der vom Familiengericht bestellt wird. Kinder können Kommanditanteile oder atypisch stille Beteiligungen erhalten, wobei die Haftung beschränkt ist. Übertragungen von Forderungen oder Grundstücken können rechtlich vorteilhaft sein, so dass auf die Einschaltung des Familiengerichtes verzichtet werden kann.

    Diese Podcast-Folge bietet einen umfassenden Überblick über die steuerlichen Vorteile, die Eltern nutzen können, um finanziell zu profitieren und die Zukunft ihrer Kinder abzusichern

  • In dieser Episode des Podcasts „Sei doch nicht besteuert“ beleuchten wir die neuesten steuerrechtlichen Änderungen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 sowie die geplanten Steuerentlastungen durch Bundesfinanzminister Christian Lindner. Ein zentrales Thema dieser Folge ist die Einführung der Wohngemeinnützigkeit in § 52 der Abgabenordnung (AO). Diese Regelung sieht steuerliche Begünstigungen für Vermieter vor, die dauerhaft Wohnraum zu günstigen Preisen anbieten. Dabei geht es insbesondere um die vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen.

    Die Wohngemeinnützigkeit soll durch eine Erweiterung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke in der AO erreicht werden. Demnach dürfen die Bezüge der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses nicht höher sein als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe, bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden das Sechsfache. Die Miete muss dauerhaft unter der marktüblichen Miete liegen und darf lediglich die tatsächlichen Aufwendungen decken. Gemeinnützige Vermieter sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, was einen erheblichen finanziellen Vorteil darstellt.

    Wirtschaftlich betrachtet erwartet die Bundesregierung, dass etwa 100 Vereine, Stiftungen oder Unternehmen die neuen Möglichkeiten nutzen werden. Allerdings bleibt unklar, wie viele neue Wohnungen dadurch tatsächlich entstehen und welche Auswirkungen dies auf die Steuereinnahmen haben wird. Kritische Stimmen aus der Wirtschaft weisen auf hohe Baukosten hin, die die Schaffung neuer, günstig vermieteter Wohnungen erschweren könnten. Ein Blick ins Ausland zeigt, dass in Österreich etwa 40 % der Mietwohnungen gefördert sind. Dort verzichtet der Staat auf Gewinnsteuern, was im Gegenzug zu regulierten Mietpreisen führt.

    Ein weiterer Schwerpunkt dieser Folge sind die geplanten Steuerentlastungen bis 2026. Bundesfinanzminister Christian Lindner plant Entlastungen in Höhe von 23 Milliarden Euro. Ein wichtiger Aspekt ist die Erhöhung des Grundfreibetrags, der rückwirkend zum 1. Januar 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen soll. Bis 2026 sind weitere Erhöhungen vorgesehen, was insgesamt zu einer Verringerung der Steuereinnahmen um etwa 2 Milliarden Euro führen wird.

    Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das subjektive Nettoprinzip sind zentrale verfassungsrechtliche Grundlagen, die durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurden. Demnach muss der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen, als es zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins benötigt wird.

    Darüber hinaus wird die Kalte Progression abgebaut, indem die Tarifgrenzen verschoben werden. Der Kinderfreibetrag wird ebenfalls rückwirkend angepasst und bis 2026 schrittweise erhöht. Interessanterweise bleibt die Reichensteuer unverändert bei einem Startwert von 278.000 Euro, was Fragen aufwirft, warum diese Grenze nicht auch an die Inflation angepasst wird.

    Die geplanten Entlastungen sind nicht unumstritten. Besonders SPD und Grüne sehen die Maßnahmen kritisch und empfinden sie als ungerecht. Die Anpassungen werden jedoch als notwendig erachtet, um die gestiegene Steuerbelastung aufgrund der Inflation auszugleichen. Schließlich wird auch die Diskussion um die Abschaffung des Solidaritätszuschlags aufgegriffen. Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken bleibt eine vollständige Abschaffung bisher aus.

  • Anzeige | In dieser Episode von "Sei doch nicht besteuert" begrüßen wir unseren Gast Christian Steiger, Geschäftsführer von Lexware. Gemeinsam diskutieren sie die aktuellen Entwicklungen und zukünftigen Herausforderungen der elektronischen Rechnung (E-Rechnung).

    Was ist eine E-Rechnung?
    Die E-Rechnung ist eine elektronische Rechnung, die in einem strukturierten Datenformat, wie z.B. XML, erstellt wird. Eine E-Mail mit PDF-Anhang zählt dabei nicht als E-Rechnung. Stattdessen muss ein strukturiertes Dateiformat verwendet werden, das elektronisch auswertbar ist, gemäß der EU-Richtlinie 2014/55/EU und der europäischen Norm EN 16931. Hierzu zählen z. B. bisher genutzte Formate wie die X-Rechnung und das hybride Zugpferd-Format, welches eine Kombination aus XML und einem PDF-Bild darstellt.

    Verschiedene Länder haben die E-Rechnung bereits eingeführt. In Italien wird sie seit 2019 genutzt.

    Ab 2025 wird im B2B-Bereich die Zustimmung des Empfängers für den Erhalt von E-Rechnungen nicht mehr erforderlich sein. Das heißt, alle Unternehmen müssen ab 2025 in der Lage sein E-Rechnungen zu empfangen.

    Bis 2027 müssen alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 800.000 Euro E-Rechnungen im CEN-Format versenden. Ab 2028 gilt diese Pflicht für alle Unternehmen, unabhängig vom Umsatz.

    Die Einführung der E-Rechnung bringt zahlreiche praktische Vorteile mit sich, wie die maschinelle Auslesbarkeit von Artikeln, Umsatzsteuer und Steuerschlüsseln. Dennoch gibt es Herausforderungen, beispielsweise im B2C-Bereich oder bei der Handhabung von Kleinstbeträgen.

    Wir diskutieren mit Christian Steiger zudem die zukünftigen Entwicklungen im Bereich der E-Rechnung und deren Auswirkungen auf die Buchhaltung. Es wird erörtert, wie Unternehmen sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können und welche Lösungen Lexware anbietet, um den Übergang zur E-Rechnung zu erleichtern.

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  • In dieser Podcastfolge widmen wir uns dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 und den damit einhergehenden Änderungen. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 08.05.2024 zu der geplanten Gesetzesänderung umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen, technische Anpassungen und Klarstellungen.

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-05-17-JStG-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2

    Unsere „Highlights“ der geplanten Änderungen besprechen wir im Podcast. Hierzu gehören:

    *Mobilitätsbudgets*
    Ein Mobilitätsbudget soll als Alternative zum klassischen Firmenwagen eingeführt werden, wobei Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bis zu 2.400 Euro jährlich zur Verfügung stellen können. Diese Regelung begünstigt kurzfristige und gelegentliche Mobilitätsleistungen und sieht eine pauschale Lohnsteuer von 25% vor, um Abzüge bei den Mitarbeitern zu vermeiden.

    *Vermögensübertragung zwischen Personengesellschaften*
    Die Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften gemäß § 6 Abs. 5 EStG wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023 ermöglicht. Diese Änderung soll nun auch in das Steuergesetz übernommen werden.

    *Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen*
    Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen auf Dächern von Mehrfamilienhäusern wird von 15 auf 30 kWp je Wohneinheit erhöht. Ein anhängiges Verfahren beim BFH soll klären, ob der Investitionsabzugsbetrag bei einkommensteuerfreien kleinen Anlagen zulässig ist.

    *Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern*
    Die Regelungen für Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern gemäß § 19a EStG werden erweitert. Zukünftig können auch Beteiligungen an Konzernunternehmen einbezogen werden.

    *Bonusleistungen der Krankenversicherungen*
    Bonusleistungen der Krankenversicherungen bis 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr gelten nicht als Beitragserstattung. Diese Regelung soll gesetzlich kodifiziert werden, um administrativen Aufwand zu reduzieren.

    *Gesetzeslücke bei Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft soll geschlossen werden*
    Eine Neuregelung stellt klar, dass Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens berücksichtigt werden. Diese Änderung zielt darauf ab, Steuervorteile durch negative Anschaffungskosten zu verhindern und widersprüchliche Entscheidungen zu beseitigen.

    *Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen*
    Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG wird deutlich ausgeweitet. Das bisherige Bescheinigungsverfahren wird abgeschafft, um bürokratischen Aufwand zu reduzieren.

    *Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer*
    Der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer ist künftig erst nach Zahlung möglich. Eine neue Pflichtangabe auf Rechnungen wird eingeführt, um dies zu berücksichtigen.

    *Reform der Kleinunternehmerregelung*
    Die Kleinunternehmerregelung wird auf Unternehmer im gesamten EU-Gemeinschaftsgebiet ausgeweitet. Zudem wird der Umsatzgrenzwert für die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer auf 25.000 Euro angehoben und der Prognosewert auf 100.000 Euro festgelegt.

    *Rentenpaket*
    Das Rentenpaket von Lindner (FDP) und Heil (SPD) zielt darauf ab, das Rentenniveau von 48 Prozent zu sichern. Ab 2028 ist eine Erhöhung der Rentenbeiträge auf 20 % vorgesehen, während mögliche Alternativen wie eine Verlängerung der Arbeitszeit oder die Senkung des Rentenniveaus nicht berücksichtigt werden.

  • Die hohe Steuerbelastung bei Schenkungen stellt insbesondere für Paare ohne Trauschein ein kritisches Thema dar, da hier der Schenkungssteuerfreibetrag lediglich bei 20.000 Euro liegt. Und auch verheiratete Paare mit einem Freibetrag von 500.000 Euro können schnell an steuerliche Grenzen stoßen. Diese Episode unseres Podcasts widmet sich der Herausforderung, wie man trotz dieser Grenzen geschickt Steuern sparen kann.

    Unsere Analyse beginnt mit der Erörterung, wie teure Geschenke zwischen Partnern, illustriert anhand prominenter Beispiele wie Cristiano Ronaldo und Jennifer Lopez, steuerliche Konsequenzen haben können. Wir diskutieren verschiedene Strategien, um diese Steuerlast zu umgehen, darunter Gegenleistungen, Rückforderungsrechte und die Option der Eheschließung.

    Die dreijährige Behaltefrist (§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG):
    https://datenbank.nwb.de/Dokument/204659/#headline-id18

    Nähere Informationen zum Podcast und alle bisherigen Folgen findest Du auf unserer neuen Website: https://www.steuer-podcast.de/

    Schau gern mal vorbei und stell uns Deine Frage!

    Das Buch zum Podcast "Sei doch nicht besteuert" von Fabian Walter, kannst du jetzt unter folgendem Link bestellen:

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    Hier findest Du unsere Kontaktdaten, um bei steuerberaten.de Mandant zu werden oder eine einmalige Steuerfrage zu stellen:

    https://www.steuerberaten.de/kontakt/

    Du hast Fragen oder Anmerkungen zum Podcast? Dann schreib uns gerne eine E-Mail an: [email protected]

  • *Einleitung:*
    Diese Episode fokussiert sich darauf, wie das Finanzamt den Wert eines Unternehmens festlegt, basierend auf verschiedenen etablierten Bewertungsmethoden.

    *Hauptthemen:*

    1. *Ableitung des Unternehmenswerts aus Verkäufen unter fremden Dritten:* Erläuterung dieser Methode nach § 11 Abs. 2 BewG, angewendet, wenn relevante Verkaufsdaten vorliegen.
    2. *Vereinfachtes Ertragswertverfahren:* Beschreibung dieses gesetzlich festgelegten Verfahrens nach §§ 199-203 ErbStG, das eine einfache und objektivierte Bewertung ermöglicht.
    3. *Substanzwertverfahren:* Erklärung der Nutzung des Substanzwerts als Mindestwert bei der Unternehmensbewertung, besonders relevant bei Unternehmen mit geringen Gewinnen oder Verlusten.
    4. *Ertragswertverfahren und Wertgutachten nach IDW S1:* Diskussion über die umfassenden Bewertungsansätze, insbesondere das IDW S1-Gutachten, das den Unternehmenswert auf Basis zukünftiger Erträge bestimmt.

    *Zusammenfassung:*
    Die Episode gibt einen Einblick in die Methoden, die das Finanzamt nutzt, um den Wert eines Unternehmens zu ermitteln. Diese Kenntnisse sind essenziell für Unternehmer, um die steuerlichen Bewertungsprozesse ihres Unternehmens zu verstehen.

  • Fabian analysiert, wie viel Einkommen nötig ist, um eine Immobilie im Wert von 400.000 Euro zu erwerben. Ergänzend dazu diskutieren wir drei wichtige BFH-Urteile, die steuerliche Implikationen beim Verkauf von Immobilien betreffen:

    1. *BFH Urteil IX R 14/22 vom 26.09.2023*: Keine Steuerbefreiung für die Veräußerung eines Gartengrundstücks.
    2. *BFH Urteil IX R 10/22 vom 14. November 2023*: Steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners.
    3. *BFH Urteil IX R 13/23 vom 14. November 2023*: Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter.