Episódios

  • SAP und VW kündigen Massenentlassungen an - die Frage nach der optimalen Versteuerung von Abfindungen wird damit brandaktuell. Eine Abfindung ist eine Entschädigung für den Jobverlust, allerdings existiert kein automatischer Anspruch darauf. Wer jedoch eine Abfindung erhält, kann bei der Steuer durch geschickte Gestaltung sparen.

    Die Abfindung wird als Arbeitslohn versteuert, aber die sogenannte Fünftelregelung ermöglicht eine günstigere Besteuerung. Wichtig zu verstehen: Die Abfindung muss in voller Höhe versteuert werden - die Fünftelregelung wirkt sich lediglich auf den anzuwendenden Steuersatz aus. Der Mechanismus funktioniert so: Das Finanzamt teilt die Abfindung rechnerisch durch fünf. Dieses Fünftel wird dann zum regulären Jahreseinkommen hinzugerechnet. Die sich daraus ergebende Steuererhöhung wird mit fünf multipliziert - das ist die Steuer auf die gesamte Abfindung. Durch diese Berechnung wird ein niedrigerer Steuersatz erreicht als bei einer Besteuerung der gesamten Abfindung auf einmal. Die Progression des Steuertarifs wird dadurch abgemildert.

    Damit diese Vergünstigung greift, muss die Zahlung als Ersatz für entgangene Einnahmen erfolgen. Außerdem darf keine Mitschuld des Arbeitnehmers vorliegen und die Zahlung sollte als Einmalbetrag erfolgen.

    Ab 2025 kommt es zu einer wichtigen Änderung: Die Fünftelregelung wird nicht mehr direkt bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Die steuerliche Vergünstigung erhalten Arbeitnehmer erst im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zurück.

    Für Beschäftigte im Spitzensteuersatz bieten sich besondere Optimierungsmöglichkeiten. Denn hier hat die Fünftelregelung ohne weiteres keine positive Auswirkung.

    Eine Verschiebung der Abfindung ins Folgejahr kann sinnvoll sein. Auch die Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags kann die Steuerlast effektiv senken.

    Bei der Sozialversicherung gibt es einen klaren Vorteil: Echte Abfindungszahlungen bleiben komplett beitragsfrei. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht oder es sich um ausstehende Lohnzahlungen handelt.

    Einen Sonderfall stellen Minijobs dar. Hier führt eine Abfindung zwar nicht zur Sozialversicherungspflicht, allerdings entfällt die günstige Pauschalbesteuerung. Die Steuer wird stattdessen nach den individuellen Merkmalen des Arbeitnehmers berechnet.

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    In dieser Episode gehen wir detailliert auf die rechtlichen und finanziellen Aspekte von Minijobs und Midijobs ein. Sie erfahren, welche Vorteile ein Minijob für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bietet, wie die Geringfügigkeitsgrenze berechnet wird und welche Regelungen ab 2024 und 2025 gelten. Außerdem klären wir, unter welchen Umständen ein Minijob von Steuer- und Sozialversicherungsabgaben befreit ist und wann diese Regelungen ausnahmsweise nicht greifen.

    Wir werfen auch einen Blick auf den Midijob, der als Übergangsbereich zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung gilt. Dabei beleuchten wir die progressiven Sozialversicherungsbeiträge und wie Arbeitnehmer trotz geringerer Abgaben von vollen Versicherungsleistungen profitieren können.

    Abgerundet wird die Episode durch praktische Tipps:

    Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es, um steuerbegünstigte Gehaltsbestandteile auch bei Mini- und Midijobs zu nutzen?
    Darf man als Vollzeitbeschäftigter zusätzlich einen Minijob ausüben?
    Welche Besonderheiten gelten bei Auszubildenden oder bei der Anstellung von Ehepartnern?
    Wir diskutieren zudem kritische Punkte wie die „Niedriglohnfalle“ und mögliche Verdrängungseffekte. Ist der Minijob ein sinnvolles Beschäftigungsmodell, oder verstärkt er strukturelle Probleme im Arbeitsmarkt?

  • Estão a faltar episódios?

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  • In dieser Episode beleuchten wir die wichtigsten steuerlichen Änderungen, die 2025 in Kraft treten, und geben praktische Hinweise für deren Umsetzung.

    Die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags auf 11.784 € und des Kinderfreibetrags auf 6.612 € sorgt für eine höhere Auszahlung im Dezember. Arbeitnehmer profitieren von Nachzahlungen, jedoch abhängig von den individuellen Verhältnissen und Steuerklassen. Arbeitgeber müssen diese Änderungen in den Gehaltsabrechnungen für Dezember korrekt berücksichtigen, um Nachholungen zu vermeiden.

    Die geplanten Anpassungen des Steuertarifs, wie die Anhebung der Schwelle für den Spitzensteuersatz auf 68.430 €, verzögern sich. Bis dahin gelten die bisherigen Werte für 2024. Betroffen sind insbesondere Arbeitnehmer mit höherem Einkommen, die durch die kalte Progression belastet werden.

    Für Investitionen bleibt die Möglichkeit der degressiven Abschreibung (25 % vom Restbuchwert) bis Ende 2024 bestehen. Unternehmen sollten geplante Anschaffungen bis Jahresende tätigen, um von diesem Vorteil zu profitieren.

    Ein anhängiges BFH-Verfahren (III R 26/24) könnte weitreichende Folgen haben: Es klärt, ob das steuerliche Existenzminimum an die Leistungen des Bürgergeldes (inklusive Wohnkosten) angepasst werden muss. Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide vorläufig offenhalten, um von einem möglichen Urteil profitieren zu können.

    Firmenwagen und die 1 %-Regelung bleiben ein zentrales Thema für Steueroptimierung. Wir besprechen praktische Gestaltungsmöglichkeiten, wie z. B. die Nutzung von Leasingmodellen oder die Einbindung von Privatvermögen zur Vermeidung der Pauschalmethode.

    Zudem werfen wir einen Blick auf die Auswirkungen des neuen Steuerberater-Postfachs (BeSt) und die Kommunikationsprobleme mit der Finanzverwaltung, die durch die Gesetzesänderungen künftig erschwert werden könnten.

  • Die Weihnachtszeit naht und damit die Planung der betrieblichen Weihnachtsfeiern. In dieser Episode erklären wir die steuerlichen Aspekte von Betriebsveranstaltungen und geben praktische Handlungsempfehlungen für die Umsetzung.

    Betriebsveranstaltungen gelten grundsätzlich als Arbeitslohn, sind aber durch einen Freibetrag von 110 € pro Teilnehmer steuerfrei. Dieser kann für zwei Veranstaltungen im Jahr genutzt werden. Bei Überschreitung besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 25% (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

    Das aktuelle BFH-Urteil (VI R 5/22) bringt wichtige Neuerungen: Anders als bisher muss für die Pauschalbesteuerung nicht mehr zwingend die gesamte Belegschaft eingeladen werden.

    Bei der Umsatzsteuer gilt laut BFH (V R 16/21) eine Freigrenze von 110 €, bei deren Überschreitung der Vorsteuerabzug komplett ausgeschlossen ist.

    Sozialversicherungsrechtlich ist nach der BSG-Rechtsprechung (B 12 BA 3/22 R) die Anmeldung der Pauschalsteuer bis zum 28. Februar des Folgejahres entscheidend. Ansonsten fallen auf die Pauschalsteuer von 25% noch Sozialversicherungsbeiträge an, wodurch die Weihnachtsfeier ungewollt teurer als geplant werden kann.

  • In dieser Episode diskutieren wir die jüngsten Entwicklungen in der deutschen Politik und gehen auf die Vorschlägen von Friedrich Merz ein, dir er beim Steuerzahler-Kongress vorgestellt hat. Ein weiterer Fokus liegt auf dem Bruch innerhalb der Ampel-Koalition: Bundesfinanzminister Christian Lindner soll sich gegen die von Kanzler Scholz geforderte Aussetzung der Schuldenbremse gestellt haben, was zur Beendigung der Zusammenarbeit führte.

    Ein Blick auf aktuelle Gesetzesvorhaben zeigt, welche Reformen noch ungewiss sind. Das Jahressteuergesetz 2024 steht kurz vor der Zustimmung im Bundesrat, während beim Steuerfortentwicklungsgesetz wesentliche Maßnahmen wie die degressive Abschreibung und eine erweiterte Forschungszulage dringend erwartet werden, die Verabschiedung jedoch ungewiss bleibt. Der Solidaritätszuschlag steht nach einer mündlichen Verhandlung im Bundesverfassungsgericht erneut zur Debatte, und die Frage, ob er als Ergänzungsabgabe weiterhin gerechtfertigt ist, wird intensiv diskutiert.
    Beim umstrittenen Rentenpaket II plant Kanzler Scholz eine Anhebung der Sozialabgaben zur Stabilisierung des Rentensystems, was längerfristig enorme Belastungen für die Bundesfinanzen bedeuten könnte. Durch die steigenden Sozialversicherungsbeiträge könnte sich Arbeit bald weniger lohnen.

  • In dieser Episode werfen wir einen detaillierten Blick auf die bevorstehenden Änderungen der Kleinunternehmerregelung ab 2025. Zunächst erklären wir das deutsche Umsatzsteuersystem, bei dem nur der Mehrwert auf jeder Stufe der Wirtschaftskette besteuert wird und die Steuerlast letztlich den Endverbraucher trifft. Anschließend zeigen wir, wie die Kleinunternehmerregelung aktuell funktioniert: Die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro im laufenden Jahr erlauben kleinen Unternehmen, ohne Umsatzsteuerpflicht zu agieren.

    Im neuen Jahr steigen die Grenzen auf 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Außerdem können künftig auch Unternehmer aus anderen EU-Ländern von der Kleinunternehmerregelung profitieren, solange ihre EU-weiten Umsätze unter 100.000 Euro bleiben. Wir beleuchten die Vor- und Nachteile für Neugründer und erklären, wann es sinnvoll sein kann, freiwillig auf die Regelung zu verzichten.

    Abschließend gehen wir auf rechtliche und praktische Fragen ein, etwa wie das gezielte Aufteilen eines Unternehmens auf mehrere Firmen von Gerichten beurteilt wird und was sich mit der neuen Rechnungspflicht für Ist-Versteuerer ab 2028 ändert. Ein Muss für alle, die sich auf die neuen Regelungen vorbereiten wollen!

  • Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet und dabei viele Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf vorgenommen. In dieser Folge beleuchten wir die wesentlichen Neuerungen und ihre Auswirkungen. Ein Schwerpunkt liegt auf der neuen Wegzugsteuer für Kapitalanleger, die nun auch Investmentfonds wie ETFs umfasst und hohe Anforderungen an die Besteuerung stellt. Ist diese Regelung wirklich sinnvoll oder eher überschießend?

    Wir diskutieren außerdem die Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Optionen. Der Wegfall dieser Beschränkung steht im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Bedenken, wie der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss vom 7. Juni 2024 (VIII B 113/23) feststellte.

    Personengesellschaften profitieren von der Anpassung des § 6 Abs. 5 EStG, die eine erleichterte Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwestergesellschaften ermöglicht. Damit wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. November 2023 (BvL 8/13) umgesetzt. Dennoch gibt es verschärfte Regelungen, die eine Übergragung von Personengesellschaftsanteile auf Körperschaften betreffen.

    Weitere wichtige Themen sind die neuen Regelungen zu Kinderbetreuungskosten, Änderungen bei der gewerbesteuerlichen Grundbesitzkürzung und der erhöhte Erbfallkostenpauschbetrag. Auch die Anpassungen zur Nachweismöglichkeit eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks im Zuge der Grundsteuerreform, wie sie der BFH in zwei AdV-Verfahren (II B 78/23, II B 79/23) entschied, und je der Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets werden besprochen. Zudem wird der Abzug von Unterhaltsaufwendungen künftig nur bei Banküberweisung anerkannt – andere Zahlungswege, die Mitnahme von Bargeld, sind damit nicht mehr zulässig.

  • In dieser Episode sprechen wir mit Andreas Nigg, Treuhänder aus Liechtenstein, über die spezifischen steuerlichen Vorteile und die rechtlichen Grundlagen der Liechtensteinischen Stiftung. Liechtenstein ist seit langem ein bevorzugter Standort für Stiftungen, insbesondere aufgrund seiner vorteilhaften Steuergesetzgebung und der hohen Flexibilität des Stiftungsrechts.
    Zunächst erklärt Andreas Nigg, welche steuerlichen Vorteile eine liechtensteinische Stiftung bietet. Einer der größten Pluspunkte ist die Ertragssteuer, die auf den Reingewinn der Stiftung nur 12,5 % beträgt. Kapitalerträge wie Dividenden sind hingegen vollständig steuerfrei.
    Ein weiterer zentraler Aspekt ist, dass es in Liechtenstein keine Erbschaftsteuer gibt, was gerade für Stifter ein entscheidender Vorteil ist, wenn es um die langfristige Vermögens- und Nachfolgeplanung geht. Wir erklären, wie diese Regelung genutzt werden kann, um die steuerliche Belastung bei der Übertragung von Vermögen an Nachkommen erheblich zu senken.
    Daneben wird auch die Struktur der Stiftung selbst als Instrument zur Steueroptimierung beleuchtet. Da eine Stiftung in Liechtenstein keine natürlichen Personen als Eigentümer hat, bleibt sie unabhängig von persönlichen Umständen bestehen und kann langfristig Vermögen verwalten, ohne dass auf Erbschaften oder Schenkungen unmittelbar Steuerpflichten entstehen. Dies bietet besonders in grenzüberschreitenden Vermögensstrukturen und Familien mit Mitgliedern in verschiedenen Ländern erhebliche Vorteile.
    Auch die steuerliche Anerkennung einer Stiftung in Deutschland, wird behandelt. Hier erklären wir die Bedeutung des Ortes der Geschäftsleitung und, wie sichergestellt werden kann, dass die Stiftung in Liechtenstein steuerpflichtig bleibt. Durch klare Trennung der Vermögensverwaltung und den Einsatz eines Treuhänders kann eine Stiftung die steuerliche Anerkennung und Vorteile in Liechtenstein wahren, ohne durch ausländische Steuerbehörden als steuerpflichtig in Deutschland behandelt zu werden.
    Neben den Steuervorteilen gehen wir auch auf die laufenden Kosten einer Stiftung ein und geben Hinweise, ab welchem Vermögenswert sich die Errichtung einer Stiftung wirtschaftlich lohnt. Die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein erfolgt üblicherweise innerhalb weniger Wochen und erfordert ein Mindestkapital von CHF 30.000. Sinnvoll ist die Stiftung aber erst ab einem deutlich höheren Vermögen von mehreren Millionen Euro.

  • Beschreibung

    In dieser Episode beleuchten wir das Thema "Vermieten mit Verlust" und welche steuerlichen Aspekte dabei eine Rolle spielen. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass Vermieter langfristig Einnahmeüberschüsse erzielen wollen, auch wenn zeitweise Verluste entstehen. Doch es gibt Ausnahmen, die diese Annahme entkräften können, etwa bei Ferien- oder Luxusimmobilien, langem Leerstand oder zu günstiger Vermietung.

    Besonders wichtig ist die 66%-Grenze der ortsüblichen Miete. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wurde diese Grenze für die verbilligte Wohnraumvermietung auf 50% gesenkt, was spezifische steuerliche Prüfungen erfordert. Wir erläutern, wie diese Regelungen greifen, etwa bei der Vermietung an Familienangehörige, und welche Fallstricke zu vermeiden sind, zum Beispiel bei Mietverträgen mit minderjährigen Kindern oder zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

    Außerdem thematisieren wir die gewerbliche Vermietung, wie bei Ferienimmobilien mit hotelähnlichen Dienstleistungen oder der Überschreitung der "3-Objekt-Grenze", und deren steuerliche Konsequenzen.

    Erfahren Sie in dieser Episode, wie Sie Verluste aus der Vermietung bestmöglich steuergünstig nutzen können.

  • Steuerentlastung oder höhere Belastung? Geplante Steuererleichterungen durch die Anpassung des Einkommensteuertarifs könnten durch steigende Sozialversicherungsbeiträge am Ende wirkungslos bleiben. Zwar soll der Grundfreibetrag angehoben und der Steuertarif nach rechts verschoben werden, sodass der Steuersatz nicht mehr so schnell steigt, um die kalte Progression auszugleichen. Gleichzeitig ist vorgesehen, die Beitragsbemessungsgrenzen für Renten- und Krankenversicherung zu erhöhen, was zu höheren Abgaben führen würde. Steuerpflichtige mit einem monatlichen Einkommen von deutlich deutlich über 5.000 Euro könnten dadurch 2025 netto weniger haben.

    Dieses Problem ergibt sich, da die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung von derzeit 7.450 Euro (Ost) und 7.550 Euro (West) auf 8.050 Euro steigen sollen. In der Krankenversicherung soll die Grenze von 5.175 Euro auf 5.512,50 Euro angehoben werden. Diese geplanten Änderungen bedeuten, dass Gutverdiener ab einem bestimmten Einkommen trotz Lohnerhöhungen, die nur die Inflation ausgleichen, netto weniger zur Verfügung haben könnten, da sie stärker in die Sozialversicherung einzahlen müssen.

    Zusätzlich ist eine Erhöhung der Rentenbeiträge vorgesehen, um das Rentenniveau zu stabilisieren. Der Beitragssatz soll von derzeit 18,6 % bis 2028 auf 20 % und bis 2035 auf 22,3 % steigen. Trotz der Einführung der Aktienrente, die langfristig zur Finanzierung der Renten beitragen soll, stellt diese nur einen kleinen Beitrag dar und reicht angesichts der hohen Kosten kaum aus – ein Tropfen auf den heißen Stein.

    Immerhin wird es bei demSolidaritätszuschlag spannend. Im November wird das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob der Soli verfassungswidrig ist.

  • Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das am 26. September 2024 vom Bundestag verabschiedet wurde, bringt umfangreiche Änderungen zur Reduzierung bürokratischer Lasten in verschiedenen Bereichen des Steuer-, Handels- und Zivilrechts.

    Im Steuer- und Handelsrecht wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre verkürzt (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB). Dies gilt rückwirkend für alle Unterlagen, deren Frist bei Verkündung des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist. Auch die umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG wurde angepasst. Von der Bürgerbewegung Finanzwende wurde die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen scharf kritisiert. Insbesondere bei komplexen Steuerdelikten wie Cum-Ex- und Cum-Cum-Geschäften könnten Beweismittel verloren gehen. Daraufhin wurde eine Sonderregelung eingeführt, um die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Unternehmen, die der BaFin-Aufsicht unterliegen, um ein Jahr zu verzögern.

    Bemerkenswert ist hier auch, dass die strafrechtlichen Verjährungsfristen unberührt bleiben und somit ggf. nach 10 Jahren ein Strafverfahren eröffnet werden könnte, auch wenn die Aufbewahrungsfrist für die Unterlagen schon abgelaufen ist.

    Im Bereich der Bekanntgabe von Steuerbescheiden bringt § 122a Abs. 1 AO eine wichtige Neuerung. Ab dem 1. Januar 2026 ist keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers für die elektronische Bereitstellung von Verwaltungsakten mehr erforderlich. Stattdessen wird eine Widerspruchslösung eingeführt. Ein Verwaltungsakt gilt dann am vierten Tag nach Bereitstellung als zugestellt, auch wenn er auf dem elektronischen Weg übermittelt wurde.

    Im Umsatzsteuerrecht wurden die Schwellenwerte für die Pflicht zur monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung von 7.500 EUR auf 9.000 EUR Umsatz angehoben (§ 18 Abs. 2 UStG). Zudem wurde die Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 4 UStG von 500 EUR auf 750 EUR erhöht, um Wiederverkäufer zu entlasten.

    Auch in anderen Gesetzen wurden mehrere Änderungen vorgenommen. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses in bestimmten Fällen erlaubt es, Gewerberaum-Mietverträge und Arbeitsverträge künftig in Textform (z.B. per E-Mail) abzuschließen. Ausnahmen bestehen weiterhin in Branchen, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung betroffen sind, wo der Nachweis in Papierform erforderlich bleibt.

    Weitere Erleichterungen umfassen die Möglichkeit, öffentliche Versteigerungen künftig online oder in hybrider Form durchzuführen. Zudem entfällt die Meldepflicht bei touristischen Übernachtungen.

  • Der wachsende Trend zum Homeoffice, in dem mittlerweile 23,5 % der Beschäftigten arbeiten, bringt nicht nur Flexibilität, sondern auch finanzielle Belastungen für Arbeitnehmende mit sich. Diese tragen oft die Kosten für Strom, Heizung, Telefon, Internet und Bürobedarf.

    Arbeitgeber können jedoch bestimmte Kosten übernehmen und steuerfrei erstatten, beispielsweise bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln wie PC, Schreibtisch, Bürostuhl. Das gilt aber nur, wenn diese Arbeitsmittel im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben.

    Bei privater Mitnutzung liegt hingegen regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, es sei denn, es handelt sich um Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräte, für die eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG möglich ist.

    Eine pauschale Erstattung von Kosten wie Miete, Strom oder Internet führt immer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Alternativ können nachgewiesene Betriebskosten, wie etwa Stromkosten, steuerfrei erstattet werden, sofern der Arbeitnehmer diese für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten belegt. Telefonkosten können bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrags, jedoch maximal 20 Euro im Monat, ohne Einzelnachweis steuerfrei ersetzt werden.

    Für ein häusliches Arbeitszimmer gilt ab 2023, dass es nur dann steuerlich berücksichtigt werden kann, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt. Erfüllt das Homeoffice diese Voraussetzung, können entweder die tatsächliche Kosten oder eine Pauschale von 1.260 Euro pro Jahr abgesetzt werden. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag geltend zu machen, auch ohne ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer. Das gilt z. B. für alle die in einer Arbeitsecke oder am Küchentisch im Home-Office arbeiten.

    Fahrten vom Homeoffice zum Büro können als Reisekosten abgesetzt werden, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Das gilt immer dann, wenn ein Mitarbeiter überwiegend im Home-Office arbeitet. Wenn wöchentlich einige Tage im Büro gearbeitet wird, liegt eine solche erste Tätigkeitsstätte am Büro vor. Dann gelten die üblichen Entfernungspauschalen, die jedoch bei der Erstattung steuerpflichtig sind.

    Bei der Vermietung eines als Homeoffice genutzten Arbeitszimmers an den Arbeitgeber hängt die steuerliche Behandlung davon ab, ob dies im Interesse des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmenden erfolgt. Handelt es sich um eine Vereinbarung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, hat die Untervermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber Steuervorteile, da die Miete des Arbeitgebers steuerfrei bleieben kann. Ist das Interesse jedoch aufseiten des Arbeitnehmers, gelten die Zahlungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

  • In dieser Episode geht es um die steuerliche Absetzbarkeit von beruflich veranlassten Geschäftsreisen. Kosten für berufliche Reisen können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn sie klar beruflich bedingt sind. Dazu zählen Reisekosten wie Flüge, Bahnfahrten oder Autofahrten, Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen. Für Letztere gelten feste Pauschbeträge, abhängig von der Dauer der Abwesenheit. Bei Auslandsreisen gibt es zusätzlich länderspezifische Pauschalen.

    Es ist wichtig, beruflich veranlasste Reisen von privaten Ausgaben zu trennen. Seit einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs im Jahr 2009 ist die Aufteilung gemischt veranlasster Reisen möglich, wenn berufliche und private Anteile klar voneinander abgrenzbar sind. Dies geschieht beispielsweise durch eine anteilige Aufteilung der Reisekosten basierend auf der Anzahl der beruflichen und privaten Tage. Kosten, die auf private Urlaubstage entfallen, sind nicht absetzbar.

    Der berufliche Anlass der Reise muss nachgewiesen werden, etwa durch ein Reisetagebuch.

    Bei Auslandsreisen stellt sich oft die Frage nach der klaren Trennung von beruflichen und privaten Zwecken. Ein vollständiger Abzug der Kosten ist möglich, wenn die Reise nahezu ausschließlich beruflich bedingt war. Sollte die Reise verlängert werden, um privat Urlaub zu machen, können die zusätzlichen privaten Kosten nicht abgesetzt werden.

    Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Arzt, der während einer einwöchigen Auslandsreise auch einen mehrtägigen Fachkongress besucht, kann die Kosten für den Kongress und die Übernachtungen an den Kongresstagen absetzen. Flugkosten müssen jedoch anteilig zwischen dem beruflichen und privaten Anteil der Reise aufgeteilt werden.

    Zusätzlich beleuchten wir Sonderfälle wie Sprachreisen, und Forschungsreisen, bei denen der berufliche Anlass häufig genauer nachgewiesen werden muss. Diese Reisen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie spezifisch auf die beruflichen Anforderungen der Person zugeschnitten sind.

    Zusätzlich sprechen wir über die Fallstricke bei Incentive-Reisen. Diese führen bei den Reisenden ggf. zu steuerpflichtigen Einkünften, wenn keine Pauschalversteuerung vorgenommen wird.

  • In dieser Episode widmen wir uns dem Referentenentwurf des Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG II), das darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland weiter zu stärken. Wir beleuchten die geplanten Änderungen und diskutieren, ob die vorgesehenen Maßnahmen ausreichend sind, um die ehrgeizigen Ziele zu erreichen.

    Ein zentrales Thema ist die Neuregelung der § 6b-Rücklage, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die Erhöhung des Höchstbetrags von 500.000 Euro auf 5 Millionen Euro soll mehr Spielraum für betriebliche Reinvestitionen schaffen. Wir erklären, für welche Gewinne diese Rücklage genutzt werden kann, welche Wirtschaftsgüter für eine Reinvestition infrage kommen und welche steuerlichen Folgen sich bei nicht rechtzeitiger Reinvestition ergeben.

    Ein weiteres wichtiges Thema ist die neue Sonderabschreibung für neu zugelassene, betriebliche Kraftfahrzeuge ohne CO2-Emissionen, die rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 gelten soll. Zudem gehen wir auf die Steuervergünstigungen für elektrische Dienstwagen ein, wobei eine Erweiterung der 0,25-%-Regelung für Fahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von 95.000 Euro geplant ist.

    Darüber hinaus werfen wir einen Blick auf die geplanten Erleichterungen im Investmentsteuergesetz, die Beteiligungen an Infrastrukturprojekten und erneuerbaren Energien betreffen, sowie auf Änderungen im Kündigungsschutz für Spitzenverdiener im Bankensektor. Abschließend diskutieren wir über die geplante Abschaffung der Zollfreigrenze für Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern und die Auswirkungen auf den E-Commerce.

  • In dieser Episode gehen wir auf die steuerlichen Möglichkeiten für Studenten ein, um ihre Ausgaben während des Studiums steuerlich geltend zu machen. Wir beleuchten detailliert, welche Kosten abgesetzt werden können. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium, da sich hier entscheidende steuerliche Unterschiede ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Absetzbarkeit von Kosten und die Möglichkeit eines Verlustvortrags.

    Ein weiterer zentraler Punkt ist die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstudium. Während im Erststudium die Kosten bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, bietet das Zweitstudium deutlich mehr steuerliche Vorteile. Hier können die Studienkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten angesetzt werden, und es besteht die Möglichkeit, Verluste in die Folgejahre mitzunehmen. Wir erläutern, warum das Zweitstudium, etwa ein Master- oder Aufbaustudium, besonders lukrativ ist und zeigen anhand eines Beispiels, wie sich durch den Verlustvortrag erhebliche Steuerersparnisse erzielen lassen.

    Zudem definieren wir, was als Erstausbildung gilt. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Berufsausbildung jede ernsthaft betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Wir erklären, welche Ausbildungen als Erstausbildung anerkannt werden und wie sich dies steuerlich auswirkt, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, Kosten als Werbungskosten oder vorweggenommene Betriebsausgaben geltend zu machen.

    Auch die steuerlichen Regelungen rund um die doppelte Haushaltsführung werden thematisiert. Wir erläutern, unter welchen Bedingungen Studierende die Kosten für eine zweite Wohnung am Studienort absetzen können, und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, etwa die finanzielle Beteiligung an den Kosten des Hauptwohnsitzes, meist bei den Eltern. Interessant hierzu ist auch unsere Folge #42 zur doppelten Haushaltsführung: https://seidochnichtbesteuert.podigee.io/43-neue-episode

    Ein weiterer wichtiger Punkt ist das Thema Kindergeld. Wir diskutieren, unter welchen Umständen auch im Zweitstudium ein Anspruch auf Kindergeld besteht, und welche zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Ausbildung als einheitliche Erstausbildung anerkannt wird.

    Zusätzlich geben wir einen Überblick darüber, wann und warum es sich für Studierende lohnt, eine Steuererklärung zu erstellen, insbesondere dann, wenn sie während der Ferien oder neben dem Studium arbeiten. Hierbei gehen wir auch auf das Werkstudentenprivileg ein, das eine Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung ermöglicht, solange die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet.

  • In dieser Episode besprechen wir ausführlich, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und welche Fristen dabei beachtet werden müssen. Wir werfen einen Blick auf die relevanten gesetzlichen Grundlagen, insbesondere § 46 Abs. 2 EStG, der die Verpflichtung zur Veranlagung für Angestellte regelt, etwa bei Progressionseinkünften über 410 Euro oder dem Bezug von Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern. Weitere Verpflichtete sind Gewerbetreibende, Freiberufler, Rentner und Kapitalanleger, deren Einkünfte bestimmte Grenzen überschreiten.

    Zudem gehen wir auf die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung für die Jahre 2023 und 2024 ein und erläutern, was passiert, wenn die Erklärung verspätet eingereicht wird. Hierbei klären wir die Folgen von Verspätungszuschlägen, Zwangsgeldern und Schätzungen seitens des Finanzamts.

    Darüber hinaus behandeln wir, für wen sich eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung lohnt. Besonders für Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, könnte dies attraktiv sein, da sie in vielen Fällen mit einer Steuererstattung rechnen können. Auch Kapitalanleger, die keinen Freistellungsauftrag erteilt haben, und Personen, die Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen haben, können von einer freiwilligen Steuererklärung profitieren. Abschließend geben wir praktische Hinweise für Studenten im Zweitstudium und weitere Fälle, in denen eine freiwillige Abgabe sinnvoll sein kann.

  • In dieser Episode sprechen wir mit Robert Hoffmann, einem vielseitigen Unternehmer, der mittlerweile auch auf Social Media große Erfolge feiert. Mit seinen praxisnahen und oft unkonventionellen Tipps für Unternehmer hat Robert sich eine breite Fangemeinde aufgebaut und erreicht mit seinen Inhalten hohe Aufmerksamkeit. Wir freuen uns deshalb ganz besonders, ihn heute im Podcast begrüßen zu dürfen.

    Robert gibt Einblicke in seine Zeit als Inkasso- und Bauunternehmer. Wir sprechen über seine Devise „ich verhandle nicht“ und wie er den Arbeitsalltag auf nur vier Stunden pro Tag reduziert hat – unter anderem durch clevere Maßnahmen wie das Vermeiden von Telefonaten.

    Ein weiterer Schwerpunkt des Gesprächs liegt auf der Bedeutung von Liquidität in Unternehmen: „Das Geld muss raus“. Spannend wird es auch bei der Frage, wie man sich von Mitgesellschaftern trennen kann und warum dies oft einfacher ist, als man denkt.

    Im rechtlichen Teil widmen wir uns der Kommanditgesellschaft und der Unternehmergesellschaft (UG) und diskutieren, warum diese Rechtsformen für Unternehmer besonders attraktiv sein können. Robert erläutert zudem, welche Risiken einer persönlichen Haftung für Unternehmer bestehen und wie man durch die Gründung eines Vereins strategisch dagegen vorgehen kann.

    Der Verein für Unternehmer wird im Detail beleuchtet, besonders im Hinblick auf die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen. Vereine sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG. Auch für wirtschaftlich tätige Vereine gilt: Einkünfte, wie etwa aus Vermietung und Verpachtung, unterliegen nur einem ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 15 %. Vereine können zudem Privatvermögen besitzen und dieses unter bestimmten Bedingungen steuerfrei veräußern, wie etwa Immobilien nach einer Haltedauer von 10 Jahren.

    Besonders bei sogenannten Familienvereinen, deren Zweck wesentlich im Interesse einer Familie auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, gibt es steuerliche Besonderheiten. Die Gründung eines solchen Vereins kann eine erhebliche Schenkungsteuerbelastung nach sich ziehen, da der Übergang von Vermögen auf den Familienverein als Schenkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG besteuert wird. Zudem unterliegen diese Vereine der sogenannten Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre anfällt, um große Vermögen zu besteuern, die in solchen Strukturen gebunden werden.

    Robert erläutert, wie Unternehmer diese Strukturen effektiv nutzen können, um Risiken zu minimieren und steuerliche Vorteile zu erlangen, und welche rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen bei der Gründung eines Vereins für Unternehmer berücksichtigt werden müssen.

    Mehr Informationen zu Robert Hoffmann sind hier zu finden: https://driver39.de

  • In dieser Episode widmen wir uns den zentralen Aspekten der Umsatzsteuerpflicht bei der Vermietung und dem Verkauf von Immobilien. Wir erläutern, wann eine Vermietung grundsätzlich umsatzsteuerfrei ist und unter welchen Bedingungen eine Option zur Umsatzsteuerpflicht nach § 9 UStG möglich ist. Dabei gehen wir detailliert auf die Vorteile und Nachteile für Vermieter und Mieter ein, insbesondere im Hinblick auf den Vorsteuerabzug bei Sanierungen.

    Wir besprechen die umsatzsteuerliche Behandlung von Nebenleistungen wie der Versorgung mit Wärme, Wasser und Strom und klären, wann die Vermietung von Ferienwohnungen, Parkplätzen und Maschinen umsatzsteuerpflichtig ist. Ein besonderer Fokus liegt auf der Problematik gemischt genutzter Gebäude und der notwendigen Aufteilung der Vorsteuer nach Nutzungsfläche, wie sie auch im Jahressteuergesetz 2024 präzisiert wird.

    Darüber hinaus beleuchten wir, warum Vermieter umsatzsteuerfreie Mieter vermeiden sollten, um Vorsteuerkorrekturen zu vermeiden, und welche Konsequenzen sich bei nachträglichen Renovierungen und einem möglichen umsatzsteuerfreien Verkauf von Immobilien ergeben. Die besonderen Anforderungen an die Option zur Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf von Grundstücken, insbesondere im Hinblick auf das Reverse-Charge-Verfahren und die notarielle Beurkundung werden besprochen.

    Ein weiterer Schwerpunkt ist die aktuelle Problematik für Hotelbetreiber, die aufgrund der unterschiedlichen Regelungen im deutschen und europäischen Steuerrecht besonders vorsichtig bei der Rechnungsstellung sein müssen, um nicht in die Gefahr von § 14c UStG zu geraten.

  • In dieser Episode werden die wichtigsten Steuertipps für Vermieter behandelt. Zu Beginn wird die Bedeutung der Kaufpreisaufteilung vor dem Kauf eines Grundstücks erläutert, insbesondere wie ein hoher Anteil des Kaufpreises auf das Gebäude gelegt werden kann, um maximale Abschreibungen zu erzielen. Es wird auf die gesetzliche Grundlage und das BFH-Urteil vom 16. September 2015 (IX R 12/14) verwiesen, das die Bindungswirkung der im Notarvertrag vereinbarten Aufteilung für das Finanzamt regelt. Zudem werden Methoden zur Aufteilung des Kaufpreises wie Vergleichswert-, Substanzwert- und Ertragswertverfahren vorgestellt.

    Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Optimierung der Abschreibungen. Es wird erklärt, welche festen Abschreibungssätze für verschiedene Baujahre gelten und welche neuen Regelungen ab dem 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind. Besonders wird die Möglichkeit der Sonderabschreibung für Neubauten unter bestimmten Bedingungen, wie dem Bau eines Effizienzhauses, hervorgehoben. Das Thema Restnutzungsdauergutachten wird ebenfalls behandelt, einschließlich der neuen Anerkennung durch das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023.

    Der Abschnitt zur Modernisierung von Bestandsgebäuden beleuchtet, welche Maßnahmen als Erhaltungsaufwendungen gelten und sofort steuerlich absetzbar sind, und welche Maßnahmen nur über Abschreibungen geltend gemacht werden können. Wichtige Urteile, wie das BFH-Urteil vom 28. April 2020 (IX B 121/19), werden angesprochen, die Regelungen zu Sanierungen vor dem Kauf betreffen.

    Abschließend werden praktische Tipps gegeben, wie Vermieter hohe Kosten bei der Vermietung geltend machen können, einschließlich der steuerlichen Behandlung von Reisekosten, Finanzierungskosten und anderen Ausgaben.

  • In dieser Podcast-Episode besprechen wir die überraschenden Entwicklungen rund um das neue "Steuerfortentwicklungsgesetz" und das "Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024". Obwohl wir in den vorherigen Folgen bereits ausführlich das erste und zweite Jahressteuergesetz 2024 analysiert hatten, hat uns die plötzliche Ankündigung eines weiteren Gesetzesvorschlags überrascht.

    Besonders unerwartet ist die rückwirkende Anpassung der steuerfreien Beträge für das Jahr 2024, was erhebliche Auswirkungen auf die Lohnabrechnung vieler Unternehmen hat. Für Steuerberater bedeutet dies zusätzlichen Aufwand, da bereits durchgeführte Lohnabrechnungen nachträglich korrigiert werden müssen.

    Ein zentrales Thema dieser Episode ist die geplante Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Diese Maßnahme könnte weitreichende Auswirkungen auf Steuerberater haben, da sie eine detaillierte Offenlegung bestimmter Steuerplanungen erfordert. Wir diskutieren die potenziellen Herausforderungen und Unsicherheiten, die diese Neuerung mit sich bringt.

    Zudem gehen wir darauf ein, dass die Umsetzung dieser Meldepflicht noch nicht gesichert ist. Wir hoffen darauf, dass die CDU diese Änderungen im Bundesrat blockieren wird. Gleichzeitig stellen wir die Vermutung vor, dass es möglicherweise zu einem politischen Handel kommen könnte, bei dem diese Meldepflicht durchgewunken wird, um im Gegenzug den Wunsch der CDU zu berücksichtigen, die Lohnsteuerklassen III und V zu erhalten.