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  • Heute möchte ich mit euch über etwas Wichtiges sprechen, das oft übersehen wird – die Nutzungsbedingungen von OpenAI-Produkten. Ob du ChatGPT, Sora, DALL-E oder andere spannende KI-Tools verwendest, es ist entscheidend zu verstehen, wie und wofür du diese Produkte nutzen kannst.

    Warum sind die Nutzungsbedingungen wichtig?

    Bevor wir in die Details gehen, lasst uns kurz darüber sprechen, warum es so wichtig ist, die Nutzungsbedingungen (Terms of Use) von OpenAI zu lesen und zu verstehen. Diese Bedingungen legen die Regeln und Einschränkungen für die Nutzung der Produkte fest und schützen sowohl dich als Benutzer als auch OpenAI als Anbieter. Ein klares Verständnis der Bedingungen vermeidet Missverständnisse, rechtliche Probleme und stellt sicher, dass du die KI-Tools verantwortungsbewusst und im Einklang mit den Richtlinien nutzt.

    Gewerbliche Nutzung von OpenAI-Produkten

    Eine der häufigsten Fragen ist: Darf ich OpenAI-Produkte für gewerbliche Zwecke nutzen? Die Antwort lautet ja! Die Nutzungsbedingungen von OpenAI erlauben die nicht-private Nutzung sämtlicher Produkte. Das bedeutet, dass du die KI-Tools in deinem Unternehmen, deinem Projekt oder deiner Geschäftstätigkeit einsetzen kannst.

    Kennzeichnungspflicht für Inhalte

    Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Kennzeichnungspflicht für die generierten Inhalte. Die Nutzungsbedingungen von OpenAI verlangen im Moment (noch) nicht, dass du die von den KI-Tools erstellten Inhalte entsprechend kennzeichnest. Allerdings ist es untersagt, KI-Inhalte als menschliche Inhalte auszugeben.

    Nutzungsrechte am Output

    Ein entscheidender Aspekt ist die Frage nach den Nutzungsrechten an den generierten Texten, Bildern und Videos. OpenAI räumt dir die Rechte am erstellten Output uneingeschränkt ein. Das bedeutet, dass du die generierten Inhalte nutzen und besitzen kannst.

    Verantwortlichkeit für den Output

    Wer trägt die Verantwortung für den generierten Output? Gemäß den Nutzungsbedingungen übernimmst du als Benutzer die Verantwortung für den erstellten Inhalt. Es liegt in deiner Verantwortung sicherzustellen, dass die generierten Materialien den Richtlinien von OpenAI entsprechen und keine Verletzungen von Drittrechten stattfindet.

    Hierzu möchte ich die den Artikel

    https://www.sld-ip.com/blog/kuenstliche-intelligenz-im-unternehmen-rechtliche-herausforderungen-und-haftungsrisiken/

    ans Herz legen, der die wesentlichen Haftungsrisiken abseits der Nutzungsbedingungen zusammenfasst.

    Fazit

    Die Nutzung von OpenAI-Produkten bietet enorme kreative Möglichkeiten, erfordert jedoch auch ein gewisses Maß an Verantwortung. Bevor du dich in die faszinierende Welt der KI stürzt, nimm dir bitte die Zeit, die Nutzungsbedingungen von OpenAI zu lesen und zu verstehen.

    Wir hoffen, dass diese Podcastfolge dir einen kleinen Einblick in die Nutzungsbedingungen von OpenAI-Produkten verschafft hat.

    Für Fragen stehe ich Dir immer gerne zur Verfügung:

    [email protected]

  • In dieser Podcastfolge in eigener Sache bombardiere ich Dich nicht mit Recruiting-Buzzwords, sondern nenne Dir die 5 Gründe, aus denen ich (fast) jeden Tag von Herzen gerne ins Büro gehe.

    Wir haben das coolste Team. Wir haben noch Großes vor. Wir haben die coolsten Mandanten. Wir gestelten die Zukunft. Wir sind Teil eines starken Netzwerkes.

    Wenn Du mehr darüber erfahren möchtest,

    informiere dich über unsere offenen Stellen https://www.sld-ip.com/#job_offers

    oder schreib mit eine E-Mail [email protected]

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  • In dieser Folge behandeln wir die Frage, ob Urheber verpflichtet sind, ihre Rohdaten an Auftraggeber herauszugeben. Der Anlass ist ein laufendes Klageverfahren, bei dem unsere Kanzlei einen Videografen vertritt, der nach Uneinigkeiten über die geschuldeten Leistungen bezüglich der Erstellung eines Hochzeitsvideos verklagt wurde, sämtliche Rohdaten an die Auftraggeberin herauszugeben.

    Die Klägerin beruft sich naben einem angeblich vertraglichen Anspruch auch auf § 667 BGB und eine BGH-Entscheidung bezüglich der Herausgabepflicht von Tonbandaufnahmen unseres Alt-Kanzlers Helmut Kohl.

    Dementsprechend argumentiert sie, dass alles, was für die Auftragsausführung relevant ist, herausgegeben werden muss, auch Rohdaten.

    Wir hingegen sind der Ansicht, dass die Herausgabe nur bei expliziter Vereinbarung geschuldet ist, da der gesetzliche Herausgabeanspruch nicht einschlägig sein kann, da nach § 662 BGB eine unentgeltliche Auftragserteilung zwingend vorausgesetzt wird. Ferner sind wir auch der Ansicht, dass der Vertrag sich grundsätzlich nur auf die Herausgabe der vereinbarten fertigen Videos und nicht auf das zugrundeliegende Rohmaterial beziehen kann.

    Das Gericht tendiert vorläufig dazu, dass die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe nur dann hat, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde und weist darauf hin, dass die BGH-Rechtsprechung zu den "Kohl-Bändern" nicht ohne weiteres auf diesen Fall übertragbar ist. Es wird betont, dass Urheber oft verschiedene Pakete mit unterschiedlichen Inhalten anbieten, und die Kammer aktuell nicht der Ansicht ist, dass danenen stets auch ein Anspruch auf Herausgabe aller vorliegender Dateien bestehen würde.

    Für die Praxis bedeutet dies, dass die Herausgabe von Rohdaten idealerweise bei Vertragsschluss thematisiert werden sollte, da die Hindernisse bei der Erlangung von Rohdaten ansonsten durchaus unüberwindbar sein können.

  • In dieser Podcastfolge gehen wir umfassend die rechtliche Betrachtung von KI-generiertem Content ein und erklären, welche Rechte bei der Nutzung von Texten, Bildern, Videos, usw. zu beachten sind und wie sich dies auf das Nutzungsverhalten von Unternehmen auswirken sollte.

    Wir beleuchten den rechtlichen Status Quo in Gesetz und Rechtsprechung und erläutern, wie man damit in der aktuellen Gemengelage der technischen Möglichkeiten umgehen sollte und wie man sich etwa auf die sicherlich noch anstehenden rechtlichen Änderungen vorbereiten sollte.

    Machine Learning und Recht

    Zunächst geben wir einen Einblick in die rechtliche Betrachtung von Machine Learning. Die Auswirkungen auf Unternehmen, die KI-Content verwenden, sollten hier im Moment eher nachrangig sein.

    Urheberschutz von KI-generiertem Content

    Deutlich relevanter ist die Tatsache, dass die künstlich geschaffenen Inhalte urheberrechtlich nicht schutzfähig im Sinne des § 2 UrhG sind und wir daher keinerlei Exklusivitätsrechte an derartigen Werken erwerben können. Das limitiert einerseits den Einsatzbereich von KI-Content, muss aber auch bei der Gestaltung von Lizenzverträgen Beachtung finden, da die Einräumung von Lizenzrechten an ungeschützten Inhalten rechtlich wohl nicht möglich sein wird.

    Drittrechte

    Schließlich müssen die Rechte Dritter auch bei KI-Content berücksichtigt werden. Die Klärung dieser Rechte deckt sich im Wesentlichen mit den Anforderungen an selbst hergestellten Content, diie uns aus der Zeit vor KI bekannt sind.

    So müssen KI-Inhalte auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Darstellung von Personen und die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen bei der Abbildung von Marken oder urheberrechtlich geschützten Werken geprüft werden.

    Äußerungsrecht

    Schließlich ist bei KI-erstellten Texten zwingend ein Faktencheck erforderlich, da man ansonsten Gefahr läuft, sich falsche Tatsachenbehauptungen zu eigen zu machen und hierfür im Nachgang zu haften.

    Anstehende gesetzliche Änderungen

    Unabdingbar dürfte aufgrund der zu erwartenden gesetzlichen Änderungen sein, KI-Inhalte im Rahmen des unternehmensinternen Asset-Managements nachvollziehbar zu dokumentieren. So können Unternehmen KI-Inhalte klar identifizieren und bei etwaigen noch entstehenden Pflichten problemlos nachziehen.

    To Do für Unternehmen

    Unsere ganz konkrete To Do Liste für den Einsatz von KI-Inhalten lautet

    Dranbleiben/Loslegen​ Bestandsaufnahme​ zum eigenen Nutzungsverhalten machen Rechtliche Risiken identifizieren​ KI-Strategie erarbeiten​ „Klumpenbildung“ vermeiden​ und KI vorausschauend nutzen Inhalte nachvollziehbar verwalten​ KI-Guideline für Mitarbeiter erstellen

    Bei Fragen rund um das Thema der rechtssicheren Nutzung von KI-Inhalten stehen wir immer gerne zur Verfügung.

    [email protected]

  • Die Möglichkeiten fotorealistische Portraits zu erstellen, werden besser und bessern. Nicht nur die Hände haben nun in der Regel fünf Finger, auch Gesichter kommen zwischenzeitlich absolut „echt“ anmutend daher, sodass man sich rechtlich langsam die Frage stellen kann und sollte,…

    …wer ist das eigentlich auf dem Bild??

    Diese Diskussion wird im Moment noch selten geführt, aber es besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein künstlich erzeugtes Portrait einer realen Person zum Verwechseln ähnlichsieht.

    Zugegeben, es wirkt nicht sehr wahrscheinlich, dass die Person, die hier zufällig reproduziert wurde, die Bildnutzung überhaupt bemerkt und dann auch noch Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Bildverwender geltend macht.

    Dennoch: Auch vor der Möglichkeit, Bilder über KI-Generatoren zu erstellen, wären professionelle Bildnutzer wohl nicht auf die Idee gekommen, Bilder, auf denen Menschen abgebildet sind, aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um unbekannte Menschen handelt, ohne entsprechende Einwilligung zu nutzen. Dieser Grundsatz des Bildrechts sollte daher auch im KI-Zeitalter nicht einfach über Bord geworfen werden.

    Rechtlich gesehen richten sich etwaige Ansprüche nach § 22 KUG und damit der Antwort auf die entscheidende Frage, ob ein sogenanntes „Bildnis“ vorliegt:

    㤠22 KUG

    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

    Ist das der Fall, benötigt man für die Verwendung des Bildes in der Regel die Einwilligung der abgebildeten Person, das sog. „Model Release“.

    In der Vergangenheit spielen bei sogenannten „Doppelgänger-Fällen“ vor allem prominente Persönlichkeiten und deren Doubles oder Lookalikes die rechtliche Hauptrolle. So hat der BGH mit Urteil vom 24. Februar 2022 zum Aktenzeichen I ZR 2/21 entschieden, dass die Werbung für eine Tina Turner Tribute Show mit einer Tina Turner Doppelgängerin zwar unter die Kunstfreiheit fällt und damit rechtlich auch ohne die Einwilligung des Originals erlaubt ist, Hinsichtlich der Grundsatzfrage, ob durch die Darstellung einer Doppelgängerin in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen werden kann, steht allerdings fest,…

    „…dass die Beklagte in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild und am eigenen Namen der Klägerin eingegriffen hat. Wird eine Person durch eine andere Person - beispielsweise einen Schauspieler - dargestellt, liegt ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, wenn aus Sicht eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Publikums der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die beanstandete Werbung den Eindruck erweckt, auf den Plakaten sei die Klägerin abgebildet.“

    Man kann sich nun darüber streiten, ob dies bei zufälligen Übereinstimmungen und/oder auch bei nicht-promintenten Personen einschlägig sein kann. Dennoch erscheint es logisch, dass auch Privatpersonen es nicht hinzunehmen haben, wenn Ihr (wenn auch zufällig generiertes) Portrait die neue Werbekampagne eines Rüstungskonzerns oder den Bundestagswahlkampf einer Partei ziert. Gerade der Unterlassungsanspruch ist hier verschuldensunabhängig, was bedeutet, dass man sich nicht mit dem Argument herausreden kann, von der Ähnlichkeit nichts gewusst zu haben.

    In der aktuellen Podcastfolge unterhalten wir uns mit Alexander Karst, Geschäftsführer der Bildbeschaffer GmbH, über diese und andere Fragestellungen rund um künstlich generierte Bilder.

    Alexander Karst:

    Mail [email protected]

    Tel (040) 411 881 771

    Web https://www.die-bildbeschaffer.de/

    Wenn Ihr Fragen oder Anregungen habt, meldet Euch immer gerne unter [email protected]

  • Im aktuellen kreativ[ge]recht Podcast ist Fotografenlegende Eberhard Schuy zu Gast.

    Eberhard ist seit bald 40 Jahren erfolgreich als Produkt- und Werbefotograf im Geschäft und hat in seiner Zeit ja doch schon die ein oder andere vermeintliche Krise für die Berufsfotografie miterlebt.

    Der Wandel von der analogen zur digitalen Fotografie dürfte wohl der größte Einschnitt gewesen sein, aber auch die Einführung von Microstock, CGI und kostenfreien Bildplattformen hat Eberhard er- und vor allem sehr erfolgreich überlebt.

    Ich spreche mit Eberhard in diesem Interview darüber, ob er in der aktuellen technischen Entwicklung der KI-Bildgeneratoren wirklich die Apokalypse für Berufsfotografinnen und Berufsfotografen oder nicht auch eine Chance sieht, sich weiter zu entwickeln und weiterhin auch gut bezahlte Leistung für seine Kunden zu erbringen.

    über Eberhard Schuy:

    Eberhard ist nicht nur ein sehr erfolgreicher Fotograf, sondern auch Autor unzähliger Veröffentlichungen und Coach.

    http://schuyfotografie.de/

    Wenn Ihf Fragen zum Thema habt, meldet Euch gerne an mich

    [email protected]

  • Getty Images hat vor dem High Court of Justice in London eine Klage gegen Stability AI eingereicht, da die Bildagentur glaubt, dass Stability AI Millionen von urheberrechtlich geschützten Bildern und den zugehörigen Metadaten von Getty Images ohne Lizenz zur kommerziellen Nutzung kopiert und verarbeitet hat. Getty Images möchte mit der Klage ihre geistigen Eigentumsrechte schützen und fordert Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

    Die Frage, ob die Trainings der KI-Bildgeneratoren legal sind oder nicht, beschäftigt die Foto-Szene seit einiger Zeit.

    Es wird befürchtet, dass Kunden mit Hilfe der KI-Generatoren selbst Bilder erstellen und somit Fotografen und Bildagenturen massive Umsatzeinbrüche drohen könnten. Getty Images glaubt, dass künstliche Intelligenz das Potenzial hat, kreative Bemühungen anzuregen, und hat führenden Technologieinnovatoren Lizenzen für Zwecke im Zusammenhang mit dem Training von Systemen der künstlichen Intelligenz in einer Weise zur Verfügung gestellt, die persönliche und geistige Eigentumsrechte respektiert. Stability AI scheint den dazugehörigen Algoritmus an Getty Bildern trainiert zu haben, ohne über eine derartige Lizenz zu verfügen.

    Zur Frage, ob dies legal ist oder nicht, hatten wir bereits eine Podcastfolge aufgenommen:

    https://www.sld-ip.com/blog/duerfen-ki-bildgeneratoren-mit-meinen-bildern-trainiert-werden/

    Es bleibt abzuwarten, was der Ausgang dieses Gerichtsverfahrens zu einer noch völlig ungeklärten Thematik für die Praxis bringen wird.

    Sollte es eine Entscheidung geben, könnte das durchaus Auswirkungen für die aktuelle Praxis haben.

    Nicht selten werden Urheberstreitigkeiten im Vergleichsweg beigelegt und es dürfte nicht völlig außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegen, dass es auch vor dem High Court of Justice einen Deal geben könnte, von dem die Öffentlichkeit vielleicht niemals erfahren wird...

  • KI-Bildgeneratoren werden in der Regel mit maschinellen Lernverfahren trainiert, insbesondere mit neuronalen Netzen. Hierbei wird ein großer Datensatz mit Bildern verwendet, um das Modell zu trainieren. Die Erstellung dieses Datensatzes dürfte nach deutscher Rechtslage im Moment der einzige Anknüpfungspunkt für Urheber*innen sein, um gegen die Verwendung Ihrer Werke zu Trainingszwecken vorzugehen.

    Das Trainingsverfahren beginnt damit, dass das Modell mit einer Vielzahl von Bildern gefüttert wird, zusammen mit den entsprechenden Klassifizierungen oder Labels. Das Modell verwendet dann einen Algorithmus, um die Muster in den Bildern zu identifizieren und eine Beziehung zwischen den Eingabebildern und den Labels herzustellen.

    Nach dem Training kann das Modell dann neue Bilder erzeugen, indem es aufgrund seiner gelernten Muster Vorhersagen trifft. Die Genauigkeit des Modells hängt von der Qualität und Größe des Trainingsdatensatzes sowie der Architektur des Modells ab.

    Nach der aktuell wohl vorherrschenden Ansicht ist in der Zusammenstellung des Datasets, an dem die künstliche Intelligenz trainiert wird, eine urheberrechtlich relevante Handlung in Form einer Vervielfältigung nach § 16 UrhG zu sehen. Dies dürfte im Moment also der (vermutlich einzige?) Punkt sein, an dem Urheber*innen einhaken können, deren Bilder ungefragt zu Trainingszwecken genutzt wurden. Handelt es sich um eine solche urheberrechtlich relevante Nutzung, müssten die verarbeitenden Unternehmen eine Lizenz an den jeweiligen Bildern einholen.

    Mit der letzten Urheberrechtsnovelle haben nun aber auch zwei Schrankenbestimmungen Einzug ins UrhG gefunden, die gerade diese Art der Vervielfältigung (auch “Data Mining” genannt) erlauben sollen. Data Mining ist das automatisierte Verarbeiten und Analysieren von Daten.

    Die Vorschrift des § 44b UrhG erlaubt mit gewissen Einschränkungen jegliche Form des Data Mining. Also auch kommerzieller Natur:

    Ҥ 44b Text und Data Mining

    (1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.

    (2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind.

    (3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt.”

    Schließlich sieht § 60d UrhG vor, dass Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung sogar im Falle eines solchen Nutzungsvorbehalts legal sein soll:

    “§ 60d Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

    (1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.

    (2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie

    (3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner

    1.Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen),

    2.einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.

    (4) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen öffentlich zugänglich machen:

    1.einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie

    2.einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung.

    Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden.

    (5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind.

    (6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden.”

    Im Moment scheinen sich Einrichtungen wie LAION, welche Datasets zusammenstellen, eher auf § 60d UrhG zu berufen, da die Außenwirkung den Forschungszweck stark in den Vordergrund stellt. Ob gerade die Weitergabe an die kommerziell tätigen Anbieter von Bildgeneratoren hiervon noch gedeckt wird, wird die Zukunft und vor allem die zu erwartende Rechtsprechung zeigen müssen.

    Bis dahin können Urheber*innen leider wenig dagegen unternehmen, dass Ihre Bildinhalte als Trainingsdaten genutzt werden. Auch wenn es über Anbieter wie https://haveibeentrained.com/ möglich ist, eigene Bilder in großen Datasets zu identifizieren, stellt sich die Frage, was man als Urheber*in mit dieser Information anfangen kann.

    Bis auf das Setzen des oben genannten Nutzungsvorbehaltes auf der eigenen Website, welcher bestenfalls dazu führen würde, dass die eigenen Bilder nicht mehr zu kommerziellen Trainingszwecken genutzt werden dürfen, bleibt den Urheber*innen im Wesentlichen nur das Abwarten auf Rechtsprechung und Gesetzgebung.

    Daher sind wir der Auffassung, dass es aktuell für Urheber*innen deutlich mehr Sinn machen dürfte, sich zukunftsorientiert mit dem Thema der künstlichen Intelligenz auseinanderzusetzen, da es im Moment eher unwahrscheinlich scheint, dass durch rechtliches Vorgehen gegen potentiell unrechtmäßig zusammengesetzte Datasets die Entwicklung der künstlichen Intelligenz und ihr damit verbundener Einzug in den Berufsalltag von Kreativen zu stoppen sein dürfte.

  • Die Möglichkeiten Bilder über Text-zu-Bild-Generatoren wie Stable Diffusion, Dall-E und Midjourney zu erzeugen, werden besser und besser.

    Aber ist rechtlich gesehen auch alles erlaubt, was tatsächlich möglich ist...?

    Die aktuelle Folge des kreativ[ge]recht Podcast beschäftigt sich daher mit der Frage

    "Was kann ich rechtlich eigentlich mit KI-generierten Bildern anfangen?"

    Nutzungsbedingungen der Anbieter unklar bis grenzenlos

    Wie immer beim Erwerb von Bildlizenzen sollte als erstes ein Blick in die Nutzungsbedingungen der Anbieter erfolgen, um zu ermitteln, was dieser an Rechten an seinen Inhalten zugesteht. Zudem spielen Haftungsausschlüsse, etwa bei der Drittrechteklärung, eine wichtige Rolle.

    Im KI-Bereich sind die Nutzungsbedingungen der Anbieter noch nicht ausreichend detailliert gefasst, sodass sich hieraus die wichtige Frage der Nutzbarkeit schon nicht verlässlich beantwoten lässt. Einige Anbieter beziehen sich auf den Lizenzkatalog der Creative Commons, andere kündigen vollmundig an, man könne mit den erzeugten mehr oder weniger Bildern machen, was man wolle. Wirklich rechtssicher ist das (noch) nicht.

    Drittrechteklärung überhaupt notwendig?

    Der nächste Schritt in der rechtlichen Prüfung ist der Blick auf die Drittrechte. Denn es reicht nicht, ein Nutzungsrecht vom Anbieter zu erhalten. Vielmehr muss auch klar sein, ob und von wem Rechte von abgebildeten Personen, an Kunstgegenständen oder Gebäuden zu klären sind. Hier finden wir teilweise Haftungsausschlüsse in den Nutzungsbedingungen der KI-Generatoren:

    "Midjourney uses an artificial intelligence system trained on public datasets to produce its Assets. Such Assets may be unintentionally similar to copyright protected material or trademarks you hold. We respect rights holders internationally. If you believe your copyright or trademark is being infringed by the Service, please write to [email protected] and we will process your request."

    Quelle: https://midjourney.gitbook.io/docs/terms-of-service

    Überwiegend wird hierzu aber gar nichts geregelt.

    Man scheint zum Thema der Drittrechte davon auszugehen, dass eine Klärung überhaupt nicht erforderlich ist, da bei den KI-generierten Bildern keine realen Objekte, Personen, etc. erzeugt werden.

    Die rechtliche Realität sieht hier allerdings anders aus. Klar ist, dass etwa an einem rein fiktiven Portrait von einer real nicht existenten Person keine Persönlichkeitsrechte zu klären sind. Das kann sich aber schnell ändern, wenn ein syntethisches Portrait einer realen Person zum Verwechseln ähnlich sieht.

    Sind KI-generierte Bilder überhaupt urheberrechtlich geschützt?

    Einer der wesentlichen Knackpunkte für die Frage der rechtlichen Nutzbarkeit liegt in der Antwort auf die Frage, ob die KI-generierten Bilder überhaupt einem Schutzrecht (wie dem Urheberrecht) unterfallen. Denn nur dann besteht die Möglichkeit, diese Bilder exklusiv zu verwenden.

    Nach deutschem Urheberrecht ist nur die menschliche Schöpfung eines Werkes und nicht die Schöpfung eines Algorithmus urheberrechtlich geschützt. Im Moment spricht daher sehr viel dafür, dass die künstlich erzeugten Bilder keinem gesetzlichen Urheberschutz unterliegen, was ein klarer Abstrich in puncto Exklusivität und damit Nutzbarkeit ist.

    Was bringt es beispielsweise einem Verlag, wenn er zwar kostenfrei an qualitativ hochwertiges Bildmaterial kommt, dieses aber vom Wettbewerb ebenso genutzt werden kann, da es keine Möglichkeit zum Erwerb einer Exklusivlizenz gibt?

    Fazit

    Den rechtlichen und tatsächlichen Vorteilen bei der Nutzung von KI-generierten Bildern stehen daher aktuell noch nicht absehbare Nachteile gegenüber, die sich im Wesentlichen in den Bereichen der Exklusivität von KI-erzeugten Bildern und dem damit verbundenen Nachahmungsschutz, sowie der Klärung von Drittrechten abspielen. Ob es daher ratsam ist, das eigene Bildnutzungsverhalten auf KI-Bilder umzustellen, muss an dieser Stelle offen bleiben. Es ist nun an der Rechtsprechung, diese Fragen zu beantworten.

    ---

    In unserem kostenfreien Webinar am 03.02.2023 gehen wir genauer auf die Frage ein, ob es ratsam ist, den Bildeinkauf im Verlag ganz oder teilweise auf KI-generierte Bilder umzustellen. Insbesondere werden wir die folgenden Theman beleuchten:

    „Sind KI-generierte Bilder überhaupt urheberrechtlich geschützt und welche Folgen hat das?“

    „Können KI-generierte Bilder gegen Rechte Dritter verstoßen (Urheberrecht, allgemeines Persönlichkeitsrechte, Datenschutz, etc.)?“

    „Was regeln die Nutzungsbedingungen von Stable Diffusion, Dall-E und Co. zum Nutzungsumfang KI-generierter Bilder?“

    „Was ist mit KI-generierten Bildern, die ich über Stock-Plattformen lizenzieren kann?„

    Nach unserem Webinar sind Sie in der Lage, die Risiken und Chancen im Zusammenhang mit KI-generierten Bildern zu überblicken und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang derartiges Bildmaterial künftig eine Rolle beim Bildeinkauf spielen soll.

    Hier geht es zur Anmeldung

  • Wie kann man sich als Unternehmen oder Selbsständige*r gegen anonyme Bewertungen auf einem Portal wehren?

    Dieses Thema gewinnt zunehmend an Bedeutung und ist omnipräsent, sodass sich hiermit auch der BGH kürzlich befassen musste und die einst uneinheitliche Rechtsprechung reformiert hat. Unklar war bisher, ob Nichtkunden Leistungen bewerten dürfen und ob in diesem Fall das Bewertungsportal eine Löschungspflicht trifft.

    Im vorliegenden Fall werte sich die Klägerin, Betreiberin eines Ferienparks mit zahlreichen Wohnungseinheiten, gegen mehrere negative Bewertungen, die auf der Internetseite des Reiseportals, die die Beklagte betreibt, abgegeben wurden. Nutzer dieses Portals können zum einen Hotels buchen und zum anderen diese anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (z.B. Hotel, Zimmer, …) und im Rahmen von Freitexten bewerten. Hierbei sehen die Nutzungsrichtlinien der Beklagten ausdrücklich vor, dass die Bewertung der Leistung nur dann erfolgen darf, wenn die Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Ist das nicht der Fall, so kann sich der Bewertete auf den aus der Unternehmenspersönlichkeit wurzelnden Unterlassungsanspruch gem. §§1004 I analog i.V.m. 823 I BGB, Art.2 I, 19 III GG berufen.

    Dies tat die Klägerin im vorliegenden Fall auch und verlangte von der Beklagten es zu unterlassen, die Bewertungen der Nutzer u.a. mit den Namen "M und S", "Mari", "Karri" und "Franzi" zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

    Die Beklagte als Betreiber des Portals wurde richtigerweise als mittelbare und nicht als unmittelbare Störerin in Anspruch genommen, da es sich bei den angegriffenen Bewertungen nicht um solche der Beklagten handelt und sie sich diese auch nicht zu eigen gemacht hat.

    Die mittelbare Störereigenschaft ist dann zu bejahen, wenn in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beigetragen wird. Ferner muss es der Beklagten als Portalbetreiber tatsächlich und rechtlich möglich sein, die Handlung zur verhindern.

    Der Umfang der Verantwortlichkeit als mittelbare Störerin ergibt sich daher daraus, inwieweit ihr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Hierbei anzuwendende Kriterien sind das Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung, die Erkenntnismöglichkeiten des Providers bzw. die Funktionen und Aufgabestellung des vom Provider betriebenen Dienstes.

    Unter Anwendung dieser Grundsätze bedeutet dies, dass die Beklagte als Portalbetreiberin nicht bereits bei Einstellung der Bewertungen ins Internet verpflichtet ist, diese auf Rechtsverletzungen zu prüfen, sondern erst ab deren Kenntnis.

    Nach dem BGH reicht eine einfache Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zu Grunde, aus, um eine Prüfpflicht der Beklagten auszulösen. Zu weiteren Darlegungen ist der Kläger nur verpflichtet, wenn sich die Identität des Bewertenden für ihn aus der Bewertung zweifelsfrei ergibt. Ferner gilt wie üblich die Grenze des Rechtsmissbrauchs. Der Umfang der Rügepflicht ist auch unabhängig davon, ob der Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen.

    Der Inhaber des Bewertungsportals hat grundsätzlich als Reaktion auf eine Rüge die Beanstandung an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt die Stellungnahme jedoch innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist die Beanstandung als wahr zu unterstellen und der beanstandete Eintrag zu löschen.

    Kommt das Bewertungsportal seinen Prüfpflichten – wie im vorliegenden Fall – nicht nach, so ist zu vermuten, dass der Bewertung kein Gästekontakt zugrunde liegt.

    Als Folge dessen steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung zu. Aber ist dieser mit Bingen und Brechen vor Gericht einzuklagen? Meiner Meinung nach NEIN! Unter dem Gesichtspunkt, dass der Bewertungsprozess immer mehr „Internetkultur“ wird, sollte mit Augenmaß agiert werden.

    Vorrangig gilt es Stärke zu beweisen und Kritikfähigkeit zu zeigen. Ist der Bewerter bekannt, so sollte erst das Vier-Augen-Gespräch und nicht der gerichtliche Weg gewählt werden.

    Falls Ihr Fragen zu dem Thema oder selbst Ärger mit Bewertungen habt, meldet euch immer gerne bei mir [email protected]

  • Es hat gefühlt eine Ewigkeit gedauert, aber mir liegt nun endlich das erste Urteil für einen meiner Mandanten vor, das sich mit der Frage befasst, ob ein Hochzeitsfotograf eine erhaltene Anzahlung zurückzahlen muss, wenn das Hochzeitsshooting vom Brautpaar wegen Corona abgesagt und daher nicht durchgeführt wird.

    Amtsgericht Rastatt, Urteil vom 27.04.2022, AZ 20 C 112/20


    Vereinbart war eine Hochzeitsreportage, auf die eine Anzahlung in Höhe von insgesamt 2.000,00 € geleistet wurde. Im Gesamtpreis von 3.354,00 € war neben der fotografischen Begleitung auch eine Fotobox sowie ein Logo, welches der Fotograf für das Brautpaar angefertigt hatte, enthalten. Die Reportage wie auch die Vermietung der Fotobox konnten nicht durchgeführt werden, da die Feierlichkeit abgesagt wurde. Das Brautpaar war zu dem Entschluss gekommen, dass die Reportage für die aufgrund der Corona Pandemie geltenden Restriktionen im Veranstaltungswesen und dem damit einhergehende Umstand, dass die ursprünglich geplante „große“ Hochzeit wegen dem Wegfall der Location nicht stattfinden konnte, keinen Sinn machte und die Leistungen des Fotografen daher storniert.

    Entgegen der Ansicht des Brautpaares, das sich im Wesentlichen auf die Unmöglichkeit der Leistungserbringung stützen wollte, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Fotografen ein Anteil von 33 % auf den vereinbarten Preis zusteht und errechnet hieraus und einen Gesamtanspruch in Höhe von 1.172,00 € anstelle der im Fall der Durchführung geschuldeten Gesamtsumme von 3.354,00 €.

    Die Entscheidung stellt eine Einzelmeinung eines Amtsgerichts dar. Dennoch ist sie meiner Ansicht nach von Bedeutung, da das Gericht dadurch die Position der Fotografinnen und Fotografen erheblich gestärkt hat.

    Klar muss aber auch sein, dass jeder Fall individuell zu beurteilen sein und dieses Urteil nicht für alle ähnlich gelagerten Fälle anwendbar sein wird.

    Wenn Ihr Fragen dazu habt oder ich mir Eure Verträge mal kostenfrei ansehen soll, meldet Euch gerne per Email [email protected]

  • Seit dem ersten Lockdown ist das Thema Homeoffice nicht nur in der Anwaltschaft ein fester Bestandteil geworden. Wir hatten das große Glück, dass wir schon vorher auf cloudbasiertes und überwiegend papierloses Arbeiten umgestellt und im Wesentlichen allen Mitarbeiter*innen bereits die Möglichkeit eingeräumt hatten, von zuhause aus zu arbeiten. Gerne auch überwiegend und so, wie es für jeden*n eben gepasst hat. So war es für uns zumindest technisch gesehen ein Leichtes, aus dem Homeoffice zu agieren.

    Dennoch hat es mich letztlich genauso erwischt, wie alle anderen auch und spätestens, als zum Homeoffice noch das Homeschooling kam, war bei den Begriffen „Work“ und „Life“ an alles außer Balance zu denken… Durch diesen Sprung ins kalte Wasser mussten wir uns arrangieren und haben es denke ich ganz gut hinbekommen, die Kanzlei überwiegend bis ausschließlich auf sehr hohem Niveau dezentral zu betreiben.

    Mittlerweile ist das Homeschooling Gott sei Dank vorüber und aus dem Homeoffice ist wieder eine freiwillige Geschichte geworden, die nach wie vor fester Bestandteil meines Arbeitsalltags und unserer Unternehmenskultur ist. Und auch wenn wir in den nächsten Monaten eine neue Kanzlei gründen und wachsen werden, werden wir uns diese Kultur beibehalten. Ich bin der festen Überzeugung, dass die Arbeit im Homeoffice ein fester Bestandteil modernen juristischen Arbeitens ist und bleiben wird.

    In dieser Podcast-Folge gehe ich auf die Vor- und Nachteile des Arbeitens im Homeoffice aus meiner ganz individuellen Perspektive ein und gebe Euch einen Einblick, wie ich nach wie vor mit den Nachteilen ringe und für mich versuche, das Homeoffice statt zu einem notwendigen Übel zu einer Bereicherung meiner Tätigkeit als Anwalt zu machen.

    Wenn Ihr mögt, schreibt mir immer gerne eine Nachricht mit Euren Erfahrungen im Homeoffice: [email protected]

  • In der heutigen und ersten Folge der neuen Podcastreihe "New Legal Work", in der ich mich New Work Ansätzen in Anwaltskanzleien widmen möchte, geht es um das Thema des dezentralen Arbeitens in der Anwaltskanzlei.

    Als Beispiel hierzu möchte ich Euch den Ablauf in meiner eigenen Kanzlei beschreiben und Euch zeigen, wie es klappen kann, dass in einer Anwaltskanzlei die meiste Arbeitszeit vom Homeoffice aus geleistet wird.

    Ich gehe dabei auch auf die meiner Ansicht nach größten Herausforderungen der transparenten Kommunikation mit Mandanten und Mandantinnen sowie einem effektiven Zusammenarbeiten im Kanzleiteam ein und schildere Euch nicht nur die Vorteile dezentralen Arbeitens, sondern auch die Probleme, die dabei entstehen.

    Schließlich versuche ich noch, Euch mitzugeben, wie wir mit diesen Problemen umgegangen sind (und immer noch umgehen).

    Bitte schreibt mir immer gerne, wenn Ihr Anregungen oder Fragen zu diesem Thema habt oder einfach mal mitteilen möchtet, wie Ihr das Thema Homeoffice in Euerer Kanzlei handhabt.

    [email protected]

  • In dieser Folge widmen wir uns den 5 häufigsten Problemen und Missverständnissen um Zusammenhang mit Bildlizenzrechten und deren Ursprung. Die meisten Probleme resultieren in der Tat aus Fehlinterpretationen von Lizenztexten auf Anwenderseite und könnten damit ganz einfach vermieden werden.

    Ich erkläre Euch in dieser Folge insbesondere, wie Ihr folgende Stolpersteine umgehen könnt:

    Unterlizenzierung von Bildern (räumlich, zeitlich und inhaltlich) Kauf der falschen Lizenz bei Stockbildern Kauf durch den falschen Lizenznehmer oder unberechtigte Weitergabe von Bildlizenzen Ausschlussklauseln in allgemeinen Lizenzbedingungen („sensitive use“) Falsche Interpretation hinsichtlich der Urhebernennung und dem Bildcredit

    Falls Ihr Zweifel daran habt, ob in Eurem Unternehmen Bilder wirklich richtig lizenziert sind, habt Ihr hier die Möglichkeit, ein kurzes und kostenfreies Erstgespräch mit mir zu vereinbaren, in dem wir herausfinden werden, ob Ihr wirklich eines der fünf Probleme aus dieser Folge habt.

  • Das Thema NFT ist in aller Munde und auch aus der Bildwelt nicht mehr wegzudenken. Was es mit dem Begriff NFT auf sich hat und wie sich das Ganze auf das Urheberrecht an den damit verbundenen Bildwerken auswirkt, erfahrt Ihr in der aktuellen Podcastfolge.

    Bei NFTs (Non Fungible Tokens) handelt es sich insbesondere nicht um die Verkörperung des Bildes an sich, sondern um ein Echtheitszertifikat (Token), welches mit dem Bild verknüpft wird, um es als das Original zu kennzeichnen.

    Das bedeutet, dass der/die Eigentümer*in des NFTs nicht automatisch Urheber oder Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten wird. Vielmehr ist die rechtliche Betrachtung an dieser Stelle strikt vom Eigentumserwerb des Tokens zu trennen.

    Im Prinzip gilt damit in diesem neuen Bereich aus urheberrechtlicher Sicht gerade nichts neues, sondern das gleiche, wie in den bisherigen Bereichen des Handelns mit Bildern: Das Geschäft über die Einräumung von Nutzungsrechten ist getrennt vom Kaufvertrag zu sehen und die Nutzungsrechte sind im Einzelfall oder auch in Nutzungsbedingungen zu verhandeln und zu vereinbaren.

    Natürlich müssen auch im Bereich NFTs die Drittrechte berücksichtigt werden.

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    Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.

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    Wenn Euch die Folge weitergeholfen hat, bewertet den Podcast gerne bei iTunes, Spotify etc. und empfehlt sie bitte weiter!

  • In der aktuellen Podcastfolge bekommt Ihr - getreu dem Motto "True Crime" - einen Einblick in drei Fälle aus meinem realen Kanzleialltag, die sich so oder so ähnlich auch in anderen Konstellationen abgespielt haben und leider immer wieder abspielen werden. Mit den Blut-und-Glibber-Fällen der Strafrechts-Podcasts kann ich natürlich nicht mithalten, nichtsdestotrotz möchte ich euch heute zeigen, wie der Versuch, vermeintlich kostenfreies Bildmaterial zu nutzen, mächtig in die Hose gegangen und was die Folge für die BildnutzerInnen gewesen ist.

    Grob angeschnitten geht es heute um den Unterschied zwischen "kostenfrei" und "lizenzfrei", das Vorliegen von validen Rechteketten, den gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten (SPOILER: Gibt es nicht!), die Voraussetzungen von Creative-Commons-Lizenzen und was für Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz & Aufwendungsersatz der Rechtsverfolgungskosten euch als UrheberInnen zustehen. Gerade die Abgrenzung der beiden Lizenzvergabesysteme "Rights-Managed" und "Royalty-Free" voneinander bereitet sowohl Nutzerinnen und Nutzern als auch den Schöpferinnen und Schöpfern von Bildmaterialien immer wieder Schwierigkeiten...

    Unverständnis darüber kann jedoch eine kostenfreie Nutzung sehr schnell in eine sehr konstenintensive Nutzung umwandeln, weswegen ich darauf im letzten Drittel dieser Folge noch einmal detailliert eingehen möchte.

    Hoffentlich kann ich euch damit etwas für eure Praxis an die Hand geben. Viel Spaß beim Hören!

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  • Hier geht es zur Buchung für Euer ganz individuelles Bildrechte-Webinar: https://deubelli.com/files/files/img/News/Webinar_Bildrechte.pdf

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    Zur Frage, ob die Erreichbarkeit eines Bildes, welches nicht in eine Website eingebunden, sondern nur über die direkt-URL erreichbar ist, ein „öffentliches Zugänglichmachen“ im Sinne des § 19a UrhG darstellt und damit eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung begründet, war in jüngster Vergangenheit Gegenstand gleich mehrerer Gerichtsenscheidunden. Letzte Woche hat nun auch der BGH eine Entscheidung getroffen.

    Das OLG Frankfurt (Urteil vom 16.6.2020 – 11 U 46/19) verneinte eine Rechtsverletzung ung erhielt hierfür Rückenwind vom BGH (Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20).

    Das OLG Karlsruhe ist mit Urteil vom 14.04.2021 6 U 94/20 allerdings anderer Ansicht:

    Der Kläger ist Berufsfotograf und hatte der Beklagten, Betreiberin eines Internetportals, die Nutzungsrechte für eines seiner Bilder eingeräumt. Die ausgehandelten Lizenzbedingungen sahen u.a. vor, dass die Beklagte das Bild für Dritte zum Download bereitstellen darf, wenn der Kläger als Urheber genannt wird. Dieser Pflicht kam die Beklagte nicht nach, sodass der Kläger sie Mitte 2016 abmahnte und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte. Diese sah auch branchenüblich eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.100 € vor, sollte die Portalbetreiberin das Bild erneut öffentlich zugänglich machen, ohne dabei ihrer Pflicht zur Urhebernennung nachzukommen.

    Vorinstanz sah keine Rechtsverletzung

    Die Einbettung des Bildes in das Internetportal der Beklagten wurde daraufhin entfernt. Der Kläger stellte aber fest, dass das Bild weiterhin über den Direktlink und über Suchmaschinen zu finden war. Da (erneut) die Urhebernennung fehlte, forderte er die Portalbetreiberin zur Zahlung der Vertragsstrafe auf. Diese weigerte sich mit Verweis darauf, dass die ursprünglichen Lizenzbedingungen „eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der von ihm hochgeladenen Bilder für die zulässigen Nutzungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen [AGB der Beklagten]“ gewährten. Diese AGB hatte die Beklagte kurz zuvor dahingehend geändert, sodass die Urhebernennung bei der isolierten Darstellung eines Bildes per Direktlink nicht (mehr) notwendig war. Das Landgericht als Vorinstanz gab der Beklagten noch Recht und sah keine Rechtsverletzung, denn der Kläger habe durch den eben genannten Passus seine vertragliche Einwilligung (= vorherige Zustimmung) zur Änderung der AGB gegeben.

    Dies wischte das Berufungsgericht – zumindest für juristische Verhältnisse - relativ rabiat vom Tisch, „da die Beklagte sich wegen eines vorangegangenen Verstoßes dem Kläger gegenüber bereits mit [der Unterlassungserklärung] verpflichtet hatte, es zukünftig zu unterlassen, die Fotografie [...] öffentlich zugänglich zu machen und die Beklagte schon deshalb – unabhängig von der Urheberbenennung – zu Nutzungshandlungen nicht berechtigt war.“

    OLG Karlsruhe folgt nicht der Rechtsprechung des OLG Frankfurt

    Das OLG Karlsruhe lenkte seine Aufmerksamkeit vielmehr darauf, ob durch die unterbliebene Löschung das Bild immer noch der Öffentlichkeit zugänglich war oder nicht, da es nun nur noch über Direktlink zu erreichen war. Nach Meinung der Richter*innen des OLG Karlsruhe „genügt es zur Erfüllung [der Unterlassungserklärung] nicht, das Lichtbild von der Website zu entfernen, es aber ohne selbst ergriffene technische Maßnahmen zur Verhinderung des Auffindens weiterhin im Internet ohne Urheberbenennung unter ihrer Domainadresse abzuspeichern. Denn es besteht aufgrund der vorangegangenen Nutzung des Lichtbildes auf ihrer Website die nicht nur abstrakte Möglichkeit, dass Dritte nach dem Lichtbild suchen, und dieses im Internet auf ihrer Seite auch ohne Verlinkung auf einer URL der Beklagten auffinden.“ Hier sei angemerkt, dass sich die Karlsruher Richter*innen der Beantwortung dieser Frage keineswegs ökonomisch effizient widmeten, sondern ihr Urteil stattdessen sehr ausführlich und fast lehrbuchhaft unter Heranziehung der normativen Auslegung (§§ 133, 157 BGB) und Würdigung der vorangegangenen Rechtsprechung des BGH über mehrere Absätze begründeten. Ob das in dem Wissen geschah, sich durch diese Rechtsauffassung von der Rechtsprechung der hessischen Kolleg*innen nicht nur unerheblich abzuwenden, ist sicherlich nur eine rhetorische Frage.

    BGH bestätigt Urteil des OLG Frankfurt – Was heißt das für das OLG Karlsruhe?

    Zur Erinnerung: Das OLG Frankfurt begründete im Jahr vorher seine eingangs erwähnte Entscheidung damit, „dass […] der Begriff „öffentlich“ [i.S.d. § 19a UrhG] eine bestimmte Mindestschwelle [beinhalte], die bei einer allzu kleinen oder gar unbedeutenden Mehrzahl betroffener Personen nicht erreicht werde. Beschränke sich der Personenkreis […] faktisch auf diejenigen Personen, denen die URL-Adresse [vor Abgabe der Unterlassungserklärung] noch frei zugänglich gewesen sei […], stelle dies keine ausreichende Zahl von Personen dar. Daher fehle es an einem öffentlichen Zugänglichmachen.“ Diese Rechtsprechung wurde vom BGH jüngst (mit Urteil vom 27. Mai 2021 - I ZR 119/20) bestätigt, allerdings stütze dieser sein Urteil auf ein kleines, jedoch sehr relevantes Detail: Im Fall des OLG Frankfurt hat der Kläger es unterlassen, in seinem Vortrag hinreichend darzulegen, „dass die streitgegenständliche Fotodatei im Internet auch ohne Kenntnis der URL-Adresse mittels einer Suchmaschine und damit von einer bedeutenden Mehrzahl betroffener Personen aufgefunden werden konnte.“

    Ob damit eine neue Rechtsauffassung bezüglich Rechtsverletzungen im digitalen Raum Einzug hält, bleibt allerdings abzuwarten. Denn der BGH ging inhaltlich gar nicht darauf ein, ob im Frankfurter Falle der Vortrag des Klägers „überhaupt die hier interessierende Frage der konkreten Auffindbarkeit seines Fotos mittels Suchmaschinen ohne Kenntnis und Eingabe des Links zum Gegenstand hatte[.]“ Dabei ist vor allem bemerkenswert, dass der BGH in seiner Begründung sehr explizit auf diese zivilprozessliche Feinheit einging. Deshalb ist mehr als fraglich, ob das BGH-Urteil überhaupt mit der Sach- und Rechtslage im Falle des OLG Karlsruhe überhaupt vergleichbar ist. Vielmehr drängt sich die Frage auf, ob der BGH nicht anders entscheiden wird, wenn ihm der Fall des OLG Karlsruhe auf den Tisch gelegt wird. Die Revision des Karlsruher Urteils ist nämlich zum Zeitpunkt dieses Artikels noch möglich.

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    Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.

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  • In der aktuellen Podcastfolge bekommt Ihr einen Mitschnitt des Webinars „Update Urheberrecht ​- die Top 10 der Fotorechtsfälle 2020“, das ich für den Bundesverband professioneller Bildanbieter (BVPA) halten durfte.

    In dieser Folge gehe ich auf zwei aktuelle Urteile ein:

    Am 10.11.2020 (AZ: VI ZR 62/17) wurde vom BGH entschieden, dass mit einer Bildberichterstattung über das Grab des für das Germanwings-Unglück verantwortlichen Ko-Piloten kein „Grabtourismus“ befördert werden darf. Die Karlsruher RichterInnen erklärten die Veröffentlichung des Fotos, das dem Online-Artikel der „Bild“ beigefügt war, für rechtswidrig mit der Begründung, dass auch die Hinterbliebenen und Angehörigen ein Recht darauf haben, bei der Trauerfeier „nicht zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier“ zu werden

    Die zweite Entscheidung vom 09.09.2020 des Landgericht München I (AZ: 21 O 15821/19) befasst sich beinahe lehrbuchmäßig mit der in der Praxis nicht immer trennscharf zu beantwortenden Frage, wann lediglich eine Idee übernommen wurde (und damit keine Urheberrechtsverletzung vorliegt) und wann eine unfreie Bearbeitung eines geschützten Werkes vorliegt. Anlass dafür war die Zeichnung „The Real Badman & Robben“, welche der FC Bayern München auf seine Merchandise-Artikel druckte. Denn diese basiert auf einer anderen Zeichnung, deren Vermarktung der Fussballclub gegenüber dem ursprünglichen Grafiker zuvor abgelehnt hatte.

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    Wenn Ihr neugierig geworden seid, findet Ihr den Link zum Mitschnitt mit allen 10 der releantesten Bildrechte-Urteile sowie den Link zur Anmekdung zum 5. Kongress Urheberrechtspolitik des Erich Pommer Instituts im Blogpost zu dieser Folge auf https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-2-der-interessantesten-bildrechts-urteile-des-vergangenen-jahres.html

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  • In der aktuellen Podcastfolge bekommt Ihr einen Mitschnitt des Webinars „Update Urheberrecht ​- die Top 10 der Fotorechtsfälle 2020“, das ist für den Bundesverband professioneller Bildanbieter (BVPA) halten durfte.

    In dieser Folge gehe ich auf zwei aktuelle Urteile ein:

    Die Entscheidung des OLG Köln vom 17.12.2020 (Az. 15 U 37/20​) befasst sich mit der Frage, ob die Werbung mit einer Tina Turner Doppelgängerin auf Plakaten, die zu einer Tribute Show einladen sollen, rechtmäßig ist und spielt sich hauptsächlich im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sowie des Datenschutzrechtes bei der Darstellung von Personenbildern ab.

    Die Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main vom 25.11.2020, (Az. 2-06 O 136/20​) stellt meiner Ansicht eine leichte Trendwende der Behandlung von Drohnen-Fotografie im Kontext der Panoramafreiheit dar. So wurde die Drohne bislang in der Rechtsprechung als ein Hilfsmittel gesehen, welches dazu geführt hat, dass Bilder, die damit erstellt wurden, nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt waren und damit unter Umständen Einwilligungen von Rechteinhabern an urheberrechtlich relevanten Bauwerken eingeholt werden mussten, wenn diese auf den Bildern zu erkennen waren. Das Landgericht Frankfurt am Main sieht die Sache anders.

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    Wenn Ihr neugierig geworden seid, findet Ihr den Link zum Mitschnitt mit allen 10 der releantesten Bildrechte-Urteile sowie den Link zur Anmekdung zum 5. Kongress Urheberrechtspolitik des Erich Pommer Instituts im Blogpost zu dieser Folge auf https://deubelli.com/news-details/podcast-kreativgerecht-2-der-interessantesten-bildrechts-urteile-des-vergangenen-jahres.html

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  • In der heutigen Podcastfolge erfahrt Ihr, was Ihr bei Bildnutzungen in sozialen Netzwerken unbedingt beachten solltet. Entgegen der Überschrift befassen wir uns dabei vordergründig mit den Netzwerken, in denen Bildverwendungen etwas populärer sind, als bei Clubhouse.

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    Wenn Ihr einen kompakten Überblick über sämtliche rechtlichen Themen haben möchtet, die Ihr bei der Verwendung von Bildern beachten solltet, könnt Ihr hier unseren neuen Newsletter abonnieren und bekommt unsere Checkliste!

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    Der Bedarf an guten Bildern nimmt stetig zu und gerade in den sozialen Netzwerken werden täglich Tonnen von Bildern hochgeladen. Was Ihr dabei rechtlich beachten solltet, erfahrt Ihr in dieser Podcastfolge.

    Die Öffentlichkeit in sozialen Netzwerken

    Die wesentliche Verwertungsart bei Bildnutzungen in sozialen Netzwerken ist das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG. Gerade bei der Betrachtung privater Accounts oder kleinerer und vor allem geschlossener Gruppen könnte man auf den Gedanken kommen, dass dies keine “Öffentlichkeit” im Sinne dieser Norm darstellen könnte, da der Zugang zu den Gruppen limitiert und moderiert wird. Zudem finden sich teilweise recht kleine Gruppen wieder.

    Diese Fragen hat das Landgericht München I LG München I ( 37 O 17964/17) beantwortet und festgestellt, dass auch eine geschlossene Gruppe mit nur 390 Mitgliedern als Öffentlichkeit im urheberrechtlichen Sinn zu sehen ist.

    Das Gericht stellt hier auf die Frage ab, ob die Mitglieder eine Art innere Verbindung aufweisen, oder ob auch “Fremde” der Gruppe beitreten können. Bloß allgemeine gemeinsame Interessen reichen hierfür nicht aus, sodass wohl für die meisten geschlossenen Gruppen auch unterhalb von 390 Mitgliedern gelten dürfte, dass Bildnutzungen als öffentlich und damit urheberrechtlich relevant zu qualifizieren sind.

    Werbekennzeichnung

    Das Thema der Werbekennzeichnung in sozialen Netzwerken beschäftigt uns nach wie vor. Erfreulich ist, dass viele Firmen mittlerweile dazu übergehen, das anfangs noch weitgehend unregulierte Zusammenarbeiten mit Influencern in vertragliche Bahnen zu lenken und damit vielen rechtlichen Stolpersteinen aus dem Weg gehen. Angesichts der nach wie vor uneinheitlichen Rechtsprechung dürfte das auch weiterhin der einzige Weg sein, sich rechtlich bestmöglich abzusichern.

    Nach den unterschiedlich ausfallenden Urteilen in den Fällen Cathy Hummels und Pamela Reif bleiben viele Fragen zur Notwendigkeit der Werbekennzeichnung offen.

    Allerdings wurde im November 2020 ein Gesetzesentwurf vorgestellt, nach dem fortan nur noch solche Posts als Werbung gekennzeichnet werden sollen, für die der Account-Betreiber auch wirklich eine Gegenleistung erhalten hat.

    Ich halte Euch über die Entwicklungen dazu natürlich auf dem Laufenden.

    Soziale Netzwerke sind kein rechtsfreier Raum

    Die Tatsache, dass ich für Bildnutzungen aller Art auch und gerade in sozialen Netzwerken ein valides Nutzungsrecht benötige, ist nichts Neues. Die Zeiten, in denen die Betreiber großer Accounts glücklich darüber sind, dass ihre Bilder ungefragt von anderen Usern veröffentlicht werden, dürften vorbei sein und viele gehen mittlerweile erfolgreich gegen ungefragte Bildverwendungen vor.

    Nachdem sich auch der Agenturmarkt nach anfänglichen kleineren Schwierigkeiten darauf eingestellt hat, dass Kunden die Bilder aus dem jeweiligen Agenturbestand auch für soziale Netzwerke benötigen, haben wir in letzter Zeit immer häufiger die Frage auf dem Tisch, was denn mit den kostenfreien Bilddatenbanken ist.

    Darf ich Bilder von Unsplash und Co. auch in sozialen Netzwerken verwenden?

    Auch wenn es fast schon zu schön scheint, um wahr zu sein, finden wir in den meisten Nutzungsbedingungen kostenfreier Bilddatenbanken eine umfassende Nutzungsgestattung ohne Einschränkungen für die Verwendung in sozialen Netzwerken. So heißt es zum Beispiel bei Unsplash:

    “Unsplash grants you an irrevocable, nonexclusive, worldwide copyright license to download, copy, modify, distribute, perform, and use photos from Unsplash for free, including for commercial purposes, without permission from or attributing the photographer or Unsplash. This license does not include the right to compile photos from Unsplash to replicate a similar or competing service.”

    Wenn Ihr mehr zum Thema kostenfreie Bilder erfahren möchtet, könnt Ihr Euch hier meine Podcasfolge zu diesem Thema anhören.

    Für alle Fragen rund um den Podcast oder das Urheber- und Medienrecht könnt Ihr Euch jederzeit an mich wenden.

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