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Beratung für Heilberufe Folge: 110 - Haben Sie die Risiken Ihrer Praxis wirklich gut absichert?
Heute geht es um Sachversicherungen, also um eine notwendige und wichtige Absicherung von Arzt- und Zahnarztpraxis.
Vorab: Viele Menschen sagen; es ist zwar wichtig gegen die großen Risiken des Lebens / der Praxis abgesichert zu sein. Wenn man aber seine Versicherung braucht, ist sie nicht da.
Um dem Risiko einer ausbleibenden Zahlung, das häufig durch formale oder inhaltliche Fehler entstehen kann, zu entgehen, sprechen wir heute mit Herrn Marcus Tausend, Geschäftsführer der Tausend-Finanz-GmbH.
Das Wichtige bei einer Versicherung ist weniger die Höhe der Beiträge, die manche Versicherte abschrecken, sondern mehr eine ausreichende Transparenz gegenüber der Versicherung, sowie eine realistische Höhe der Versicherungssummen.
Berufshaftpflicht-, Praxisinhalt-, Elektronik-, Betriebsunterbrechnung-, Rechtsschutz-, Datenschutz und Cyberschutzversicherungen sind Begriffe, die Sie alle, vielleicht bis auf die letzte Versicherung, kennen, die wir heute mit Herrn Tausend beleuchten wollen.
Eine der wichtigsten Fragen ist: reicht es aus sich einmal abzusichern und alles ist gut?
Nein, sagt Herr Tausend. Zwar werden laufende Anpassungen von den Versicherungen angeboten, aber von Kunden nur selten genutzt. Also ist es notwendig sich selbst um Besicherungen zu kümmern.
Lassen Sie ich in diesem 20-minütigen Interview überraschen, worauf Sie noch achten sollten z.B. bei
Überprüfung der VersicherungssummenÄnderung der Gesellschaftsform (BAG, MVZ-GmbH) BetriebsunterbrechnungsversicherungenAbsicherungen von Rechtsstreitigkeiten (z.B. im Arbeitsrecht oder bei nicht ärztlichen Leistungen) Auch die Frage: „Was ist ein einfacher Diebstahl und wie können Sie sich dagegen versichern?“ wird beleuchtet… … und vor allem: was leistet eine Daten- und Cyberschutzversicherungen? Wir wünschen Ihnen wie immer gute Gedanken! Herzliche Grüße von Ihrem Michael BrüneFolge direkt herunterladen -
Beratung für Heilberufe Folge: 109 - StaRug - Ein neues Gesetz ermöglicht eine neue Form der Sanierung
Wirtschaftliche oder finanzielle Krisen können im Leben eines Unternehmens auftreten: Häufig entwickeln sie sich von der strategischen Krise, über die Absatzkrise bis hin zur Liquiditätskrise. Manchmal, wie jetzt in der Corona-Pandemie ist die Krise plötzlich und unerwartet da.Heute beschäftigen wir uns mit UnternehmerInnen, die drohend zahlungsunfähig sind, also bei denen eine Insolvenz noch nicht eingetreten ist. Das Unternehmens-Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRug) setzt in den Krisenszenarien früh an und stellt eine gesetzliche Innovation dar da dieses Gesetz für sich steht und kein Ableger der Insolvenzordnung darstellt. Daher werden Schuldner, die dieses Verfahren nutzen, anders als im Insolvenzverfahren, nicht in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlich. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch dieses Gesetz die Lücke zwischen der individuellen Sanierung und einem Insolvenzverfahren geschlossen werden. Basis für alles ist ein Sanierungskonzept, das sich an der Insolvenzordnung orientiert, in demdie Ist-Situation inkl. Vertragspartner / Gläubiger und deren Forderungen,die Zukunftsgestaltung, inkl. Darstellung der Situation nach der Regelung undeine Gruppenbildung der Gläubiger dargestellt werden. Jetzt könnten Sie sagen: „Nun ja, dafür ein Gesetz und neue gesetzliche Regelungen? Ich setze mich einfach mit meinen Gläubigern zusammen und bespreche, was es braucht, damit ich wirtschaftlich wieder durchatmen kann“. Allerdings könnten im Laufe der Verhandlungen Gläubiger „kalte Füße“ bekommen und z.B. die Geschäftsverbindung kündigen oder Forderungen fällig stellen. Durch dieses Verhalten kann die komplette Sanierung gefährdet werden. Um sich hiervor zu schützen, haben Schuldner, nach Verabschiedung des Gesetzes, die Möglichkeit sich unter den „Schutz“ des StaRug zu stellen (Vollstreckungsschutz). Das Verfahren wird beim zuständigen Amtsgericht angemeldet. Wie im Insolvenzverfahren müssen auch hier nicht alle Gläubiger der Vereinbarung zustimmen, sondern nur 75%. Damit nicht ein einzelner Gläubiger eine Vereinbarung blockieren kann, kann eine Gruppenbildung der Gläubiger sinnvoll sein. Mehr dazu im Interview. Die Inhalte dieses Gesetzes sollen auch „kleineren“ Schuldnern zugänglich gemacht werden, daher hat der Gesetzgeber auch ein vereinfachtes Verfahren ins Leben gerufen. Da auf dem Sanierungswege viele Fehler gemacht werden können, die z.B. zum Scheitern des Antrags führen können, empfiehlt Herr Dr. Linkert einen Anwalt-Profi in diesem Bereich hinzuzuziehen Zum Schluss unseres Gesprächs geht es noch um eine aktuell anstehende Änderung des Insolvenzrechts. Das Rechtsschuldbefreiungsverfahren soll / wird zeitnah (evtl. rückwirkend zum 01.10.2020) auf 3 Jahre durch Umsetzung einer EU-Richtlinie abgekürzt. Soweit eine kurze Einstimmung zu diesem interessanten und brisanten Thema. Mehr Detailinformationen finden Sie im Interview mit Herrn Dr. Linkert. Guten Gedanken wünscht Ihnen Ihr Michael BrüneaFolge direkt herunterladen -
Fehlende Folgen?
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Beratung für Heilberufe Folg: 108 - Insolvenz AVP – Ein Ruck geht durch Deutschlands Apotheken
Was lange kaum möglich schien ist vor einigen Wochen geschehen. Ein Abrechnungszentrum für Apotheken geht in die Insolvenz.
Sicherlich haben alle betroffenen Apotheken hierauf bereits reagiert / reagieren müssen. Aber wie hoch werden die Chancen eingeschätzt, dass die fehlenden Abrechnungsgelder, die teilweise zu erheblichen finanziellen Krisen führen, bei den Apotheken ankommen?
Dies besprechen wir heute mit dem Insolvenzverwalter Herrn Dr. Florian Linkert (BBL Rechtsanwälte).
Besonderheit: Viele Apotheken haben lt. Einschätzung von Herrn Dr. Linkert nicht nur einen einzelnen Vertrag mit der AvP geschlossen, sondern mehrere und dann noch unterschiedliche, die alle zu überprüfen sind. Einige Verträge machen wohl eine Aussonderung der Abrechnungsgelder möglich. Allerdings dämpft Herr Dr. Linkert aufgrund der Komplexität des Gesamtverfahrens, auch in diesen Fällen die Hoffnung auf eine schnelle Auszahlung.
Die Zeiträume bis zur Klärung / Auszahlung von Ansprüchen gegenüber der AvP werden heute zwischen einigen Monaten bis zu 2 Jahren gehandelt. Sicher ist hier aber nichts. Auch die Höhe von Auszahlungen bzw. sog. Quoten sind heute noch rein spekulativ.
Wie aber gehen die betroffenen Apotheken mit den teilweise erheblichen Liquiditätslücken um?
Neben der klassischen Bankfinanzierung, die bei guter oder solider Bonität der Apotheken bzw. deren InhaberInnen fast immer möglich ist, beschreibt Herr Dr. Linkert die freie Verhandlungsmöglichkeit mit den Gläubigern. Denn leider sind ja heute nicht mehr alle Apotheken krisenfrei und die AvP-Pleite verschärft die Situation nochmals erheblich.
Diese Verhandlungsmöglichkeit wird ab dem 01.01.2021 durch das sog. StaRug (Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz) unterstützt. „Verhandlungen mit den Gläubigern“, das hört sich spannend an, ist aber auch nicht ganz einfach gemacht, da es vor allem einen klaren Plan benötigt, der von 75% Gläubiger akzeptiert wird. Dazu aber mehr in 14 Tagen.
Gute Gedanken wünscht Ihnen
Ihr Michael Brüne
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Beratung für Heilberufe Folge: 107 - Corona und die Auswirkung auf die Arbeitswelt:
Was regelt eigentlich das Infektionsschutzgesetz? Menschen können bei einer Pandemie unter Quarantäne gestellt werden und erhalten dafür eine Entschädigung.
Folgende Fragen beantwortet Herr Dr. Schlegel:
Unter welchen Bedingungen beschäftige ich eine*n Mitarbeiter*in, wenn er/sie vorsätzlich in ein Risikogebiet gefahren ist und positiv getestet wird?Gibt es eine Entschädigung bei Besuch eines Gebiets, dass erst im Laufe des Besuchs zum Risikogebiet erklärt wird.Nach dem Aufenthalt in einem Risikogebiet wird ein Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt. Hat er das Recht auf Arbeit im Homeoffice / heimbasierten Arbeiten.Wie werden Urlaubsansprüche während der Quarantäne geregelt?Welche Rechte haben Sie als Unternehmer*in oder Arbeitnehmer*in bei einer freiwilligen Quarantäne?Wie regelt sich eine Entschädigung, wenn das Kind eines Arbeitnehmers von den Eltern betreut werden muss (da Kita geschlossen ist)?Was geschieht, wenn das Unternehmen (Praxis/Apotheke/Pflegedienst) aufgrund einer generellen behördlichen Anordnung geschlossen wird?Muss der Arbeitergeber finanziell in Vorleistung gehen, um Entschädigungen zu beantragen? Wer trägt die Risiken einer ausfallenden Entschädigung?Sind bestimmte Fristen bei der Beantragung von Erstattungen zu berücksichtigen? Heute hören Sie wieder ein Interview über ein sehr aktuelles arbeitsrechtliches Thema, für das wir Herrn Dr. Schlegel sehr danken. Viele gute Gedanken wünscht Ihnen Ihr Michael Brüne. … und bleiben Sie gesund!Folge direkt herunterladen -
Podcast 106: Behandlungsfehler in Praxis und Apotheke – Arzthaftung im Kreuzfeuer
Was tun, wenn ein Patient unzufrieden ist oder ein Fehler passiert ist? Herr Dr. Schlegel empfiehlt: Ruhe ist der beste Ratgeber und aus rechtlicher Sicht, keine Erklärungen abgeben, rechtlichen Rat einholen und ggfls. zeitnah den Haftpflichtversicherer informieren bzw. einschalten.
Nach Einschätzung von Herrn Dr. Schlegel werden die meisten Behandlungsfehler erst vom Behandler wahrgenommen, wenn ein Gutachten über die Behandlung vorgelegt wird.
Zwei Dinge stehen bei einem Behandlungsfehler in der Praxis im Fokus: die fehlerhaft durchgeführte / nicht durchgeführte Behandlung sowie eine umfassende Aufklärung des Patienten. Bei der Aufklärung ist es wichtig eine ausführliche und zielgerichtete Dokumentation durchzuführen, auch wenn sich der/die Behandler*in häufig im Widerstreit zwischen Behandlungsauftrag und Bürokratie befindet. Sind außergerichtliche Regelungen im Streitfall möglich? Nur mit anwaltlicher, rechtssicherer Unterstützung und ggfls. zeitnaher Information des Haftpflichtversicherers, sagt Herr Dr. Schlegel.
Mit 2 Tipps schließt Herr Dr. Schlegel unsern heutigen Podcast:
Prüfen Sie vorab, ob der Behandlungswunsch des Pateinten zu Ihnen und Ihrer Praxis passt. Vor allen: hören Sie auf Ihren Bauch, bevor Sie Patienten Versprechungen machen, denn häufig wissen Sie schon vorher, bei welchen Patienten es Ärger geben könnte.Prüfen Sie regelmäßig die Höhe Ihrer Haftpflichtsumme und passen Sie diese laufend nach den Regularien der Versicherung an, um für mögliche Risiken immer gut und umfassend abgesichert zu sein. Gute Gedanken wünscht Ihnen Michael BrüneFolge direkt herunterladen -
Podcast 105: Arbeitszeitmodelle, Fluch oder Segen?
Vorab: eine Praxis oder Apotheke ist derzeit noch nicht verpflichtet Arbeitszeiten, außerhalb der 450 €-Kräfte, zu notieren. Bei 450 €-Kräften gilt es weiterhin die Anfangs- und Endzeiten der Arbeit zu notieren (freie Gestaltung) und dabei die vereinbarten Arbeitszeiten, sowie den Mindestlohn im Auge zu halten.
… und eine Arbeitszeitplanung / -aufschreibung bildet immer nur den Rahmen und ersetzt keine Führung oder strategische Entscheidungen, wie z.B. Einstellungsbedarf, Entlassungen oder Umbau der Mitarbeiterstruktur.
Herr Dr. Schlegel ist ein Freund der Vertrauensarbeitszeit, die sich an den Bedürfnissen der Praxen bzw. Apotheke orientiert. Da diese sich nicht immer durchzuholen lässt, da innerbetrieblich „Gerechtigkeit“ gewünscht wird, Streit vermieden werden soll oder der / die Chef*in sehen möchte, wie die Mitarbeiter*innen ausgelastet sind und Regeln einhalten, gibt es unterschiedliche Arbeitszeitmodelle.
Als ein interessant klingendes Modell stellt Ihnen Herr Dr. Schlegel das Modell „Arbeit auf Abruf“ vor, dem aber strenge rechtliche Voraussetzungen zu Grunde liegen. Ein Hemmschuh dieses Modells ist, dass der Arbeitgeber 4 Tage im Voraus die Arbeitszeit anmelden muss.
Das „Leitplankenmodell“ nimmt die Thematik von anfallenden Minusstunden (die es strenggenommen nicht gibt) oder Überstunden auf mit dem Ziel diese in Leitplanken der Arbeitszeit besser zu verrechnen.
Idee: die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird +/- 20% definiert und ermöglicht Ihnen eine flexiblere Dienstplangestaltung. Hierdurch erhält der Arbeitgeber angemessene Flexibilität in der Zeitgestaltung und der Arbeitnehmer erhält gleichzeitig Planungssicherheit.
Eine Empfehlung von Herrn Dr. Schlegel lautet: halten Sie immer Überblick über die erbrachten Arbeitszeiten und die Qualität der erbrachten Arbeit, um den Mindestlohn im Auge zu halten und die tatsächliche Auslastung Ihres Personals zu erkennen. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit Ihre Mitarbeiter*innen zielgerichteter zu führen, und / oder zu entscheiden, ob Änderungen in Ihrem Unternehmen notwendig sind.. Herzliche Grüße Michael BrüneFolge direkt herunterladen -
Beratung für Heilberufe Folge 104: Minusstunden – gibt es diese im Arbeitsrecht?
Vorab: Grundsätzlich kennt das Arbeitsrecht keine Minusstunden.
Das Risiko der Arbeitsauslastung trägt immer der Arbeitgeber, also auch wenn z.B. ein Patient kurzfristig absagt und eine sinnvolle Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht möglich sein sollte.
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer trotzdem bittet zu gehen, um diese Zeit an einem anderen Tag nachzuholen, funktioniert ist dies nur, wenn beiderseitiges Einvernehmen besteht.
Als einzige sichere Möglichkeit sieht Herr Dr. Schlegel die Verrechnung von bisher erarbeiteten Überstunden, hierbei handelt es sich aber juristisch betrachtet nicht um Minusstunden.
Jetzt stellt sich die Frage: gibt es eigentlich echte Minusstunden? Ja, das sind z.B. unentschuldigte Fehlzeiten, z.B. durch fehlende Nachweise der Arbeitsunfähigkeit. Diese Stunden sind nicht vom Arbeitgeber zu vergüten.
Ein zusätzlicher kleiner Exkurs zur Arbeitszeiterfassung rundet diesen Podcast ab. Herr Dr. Schlegel stellt Ihnen das Leitplankenmodell und deren vertragliche Basis vor.
Herzliche Grüße
Michael Brüne
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Podcast 103: Worauf ist beim Mutterschutz zu achten?
Das Mutterschutzgesetz wurde zum 01.01.2018 neu gefasst, daher ist es interessant zu schauen worauf nun die Rechtsprechung wert legt.
Unter anderem wurde in diesem Zusammenhang die Pflicht zur abstrakten Gefährdungsbeurteilung aller Arbeitsplätze vorgeschrieben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob aktuell schwangere Mitarbeiterinnen im Unternehmen beschäftigt werden. Es umfasst die Beschreibung von Arbeitsplätzen für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen und für zu stillende Kinder.
Das Kündigungsverbot für Schwangere ist erweitert worden, so dass auch die Vorbereitung einer Kündigung z.B. durch Anfrage bei Integrationsamt untersagt worden ist.
Ziel ist es den Mitarbeiterinnen einen alternativen oder zeitanteiligen Einsatz zu ermöglichen.
Insbesondere bei vom Arbeitgeber ausgesprochenen Beschäftigungsverboten werden die Krankenkassen hiernach fragen. Aktualisieren Sie bitte in diesem Zusammenhang Ihr QM.Was ist, wenn die Schwangerenvertretung schwanger ist oder wird? Unter dem Motto: Der Arbeitgeber suchte eine Schwangerenvertretung, fand aber eine schwangere Vertretung, kommt dieses Problem häufiger vor. Wenn Sie vor Vertragsabschluss (am besten schriftlich) deutlich machen, dass die Beschäftigung ausschließlich für die Vertretung einer Schwangeren vorgesehen ist und der Arbeitsvertrag befristet ist, haben Sie eine kleine Chance gegen den Vertrag vorzugehen. Wenn Sie das nicht getan haben, unterliegt die Mitarbeiterin den gleichen Rechten wie jede Schwanger.
Gute Gedanken wünscht Ihnen Michael Brüne
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Heute sind wir wieder bei Herrn Dr. Schlegel, Rechtsanwalt der ETL-Gruppe. Ein wichtiges Thema beleuchten wir heute: den Praxismietvertrag. Es handelt sich hierbei um ein Investment, das sich durch monatliche Beträge über Jahre anreichert. Schnell kommen 6-stellige Summen zusammen. Trotzdem fällt es vielen Praxisinhabern/innen leichter einen Mietvertrag zu unterzeichnen, als einen Kreditvertrag.Folgende Themen vertiefen wir in den folgenden 20 Minuten: - Laufzeit und Flexibilität des Mietvertrags, - Umsatzsteueroptionen, - Indexklauseln, - Staffelmieten, - Sicherheit bei den Nebenkosten, - mögliche Rückbauverpflichtungen- Wettbewerbsklauseln- Erweiterung der Partnerschaft im Rahmen eines bestehen Mietvertrags- Betriebspflicht,- Rechtmäßigkeit von Verschönerungsarbeiten,- bis zu ausserordentlichen Kündigungsrechten.... Wieder ein rundherum spannender Dialog mit praktischem Nutzen für Sie.Wir wünschen Ihnen gute Unterhaltung und wie immer .... gute Gedanken! Ihr Michael BrüneFolge direkt herunterladen
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Haben Sie schon einmal einen Vertretungsarzt / ärztin oder Apotheker/in angestellt?Die Frage, die sich bei diesen Fällen immer häufiger stellt ist, ob der/die Freiberufler/in selbständig oder angestellt tätig geworden ist.Bei negativer Beantwortung dieser Frage droht Ihnen erheblicher finanzieller Ärger. Rechtsanwalt Dietmar Sedlaczek erläutert in unserem Interview, dass vor allem die Eingliederung der/die Kollegen*innen in den Betriebsablauf ein wichtiges Kriterium zur Feststellung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis darstellt.Dies ist bereits gegeben, wenn Ihre Vertretung z.B. durch feste Behandlungs- oder Öffnungszeiten in Praxis oder Apotheke eingebunden ist.Ihr Risiko beläuft sich auf die Nachzahlung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen in die Sozialversicherung, bis zu 4 Kalenderjahren. Dies kann lt. Herrn Sedlaczek, je nach Sachlage, bis zu 50.000 € ausmachen. Aber wie können Sie sich schützen? Was ist zu tun, um Überraschungen zu vermeiden? Hören Sie unser heutiges Interview mit Herrn Sedlaczek. Hieraus können Sie hoffentlich einige Anregungen mitnehmen, um fatale finanzielle Risiken zu vermeiden.Gute Gedanken wünscht Ihnen – wie immer - Ihr Michael BrüneFolge direkt herunterladen
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Die Datenschutzgrundverordnung startet am 25.05.2018.Die DSGVO ist eine Vereinheitlichung der verschiedenen europäischen Regelungen und damit eine Fortentwicklung des Bundesdatenschutzrechts.Im Wesentlichen wird nun geregelt wie in Europa einheitlich mit Daten der Kunden / Patienten umgegangen soll.Bei den Daten wird wie folgt unterschieden:Ø Allgemeine DatenØ Personenbezogene DatenØ Besonders schützenswerte personenbezogen Daten Diese Unterscheidung ist wichtig für die Sicherungsmaßnahmen und dafür ob Sie eine/n Datenschutzbeauftragten benötigen?Bisher galt, dass ab 10 Mitarbeiterkapazitäten, die personenbezogenen Daten arbeiten ein/e Datenschutzbeauftragte/r beschäftigt werden muss.Als Arztpraxis / Zahnarztpraxis / Apotheke arbeiten Sie aber mit besonders schützenswerten personenenbezogenen Daten. Zwar wird an dieser Stelle gerne auf die Menge der erhobenen Daten abgestellt, die in der Praxis häufig nicht immens sind.Aber aus Sicherheitsgründen rät Frau Lemme zur Vorsicht und dazu immer einen Datenschutzbeauftragten einzusetzen. Aufgaben des / der Datenschutzbeauftragte/n? Hierzu gehören u.a.Ø Führung des Verfahrensverzeichnisses,Ø Durchführung von Mitarbeiterschulungen,Ø Risikoeinschätzung von Abläufen,Ø diverse Dokumentationsaufgaben,Ø Ansprechpartner für externe Prüfungen, etc.. Externe oder interne Besetzung?Wenn Sie die Stelle intern besetzen wollen, sollten Sie sicher gehen, dass diese Person langfristig Ihrem Unternehmen zur Verfügung steht (bei Kündigung droht massiver Wissensverlust) und eine gute Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Leitung hat.Bei Fahrlässigkeit kann, nach derzeitiger Auslegung, die/der Datenschutzbeauftragte sogar persönlich haften. Aber Datenschutz findet nicht nur auf der Web-Seite und bei internen technischen Abläufen statt, sondern vor allem im täglichen Tun. Folgende Gedanken:Ø Ist die Diskretion des/r Patienten/in in Praxis und Apotheke wirklich geschützt?Ø Wer hat bei Ihnen auf welche Daten Zugriff?Ø Wie sind die Zugriffe auf die Praxis oder Apotheken-Rechner geschützt?Ø Gibt es einheitliche Regelungen zum Umgang mit Passworten?Ø Wie läuft Ihre E-Mail-Kommunikation (verschlüsselt / oder nicht verschlüsselt)?Ø Welche Rolle spielen Messanger-Dienste (z.B. WhatsApp) in der Kommunikation mit Ihren Kunden /Patienten? usw. Das wesentliche Problem, das durch das “scharf gestellte“ Gesetz droht, liegt in der immensen Höhe der drohenden Bußgelder bei Verstößen.Frau Lemme liefert Ihnen heute einen guten Überblick über dieses Thema, das uns alle in Atem hält. Michael BrüneFolge direkt herunterladen
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Heute beleuchten wir gemeinsam mit Herrn Dr. Uwe Schlegel, Rechtsanwalt der ETL-Rechtsanwälte, was sich beim Mindestlohn seit Einführung im Jahr 2015 getan hat.Kurz um: die Gesundheitsbranche geht gut mit diesem Thema um, aber insbesondere bei so genannten 450 €-Jobs ist Vorsicht angeraten.- Zum einen besteht eine konkrete Aufzeichnungspflicht, der nachgekommen werden muss mit Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit.- Sofern die Zeiten zu großzügig, zum Beispiel mit glatten Anfangs- und Endzeiten, notiert und so genannte Rüstzeiten nicht berücksichtigt werden könnte dies im Rahmen einer Prüfung zu einer Überschreitung des Zeitbudgets führen. Hierdurch besteht das Risiko, dass ein so genannter Mini-Job zu einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis wird.- Zum 1.1.2019 gab es eine Anpassung des Stundensatzes von 8,84 € auf 9,19 €. Über Änderungsvereinbarungen zum Arbeitsvertrag müssen entweder die bestehenden Vergütungsregelungen oder die Arbeitszeit angepasst werden. Wir wünschen Ihnen viel Freude beim Hören und gute Erkenntnisse!Michael BrüneBeratung für HeilberufeFolge direkt herunterladen
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Eigentlich ist es doch ganz einfach: 25 Tage Urlaub bei einer 5 Tage-Woche bedeuten: 5 Wochen Urlaub für Ihre*n Mitarbeiter*in. Soweit so gut…. aber wenn es so einfach wäre…. Grundsatz: Urlaubsansprüche entstehen durch die Existenz eines Arbeitsvertrags und nicht durch die erbrachte Arbeitsleistung.1. Also erwerben z.B. auch Langzeitkranke und u.a. auch Mitarbeiter*innen in der Elternzeit Urlaubsansprüche in ihrer Abwesenheit. 2. Auch, wenn der Verfall von Urlaubstagen ab dem 31.03. des Folgejahres im Vertrag geregelt ist, reicht das nicht aus. Der/die Mitarbeiter*in muss vom AG so rechtzeitig (ca. 3 Monate vorher) an den drohenden Verfall erinnert werden, dass der Resturlaub bis zum 31.03. genommen werden muss.3. Eine schriftliche vom Arbeitnehmer gegengezeichnete Information ist zum Nachweis wichtig, um die Information an den AN nachzuweisen. Dies ist insbesondere bedeutend bei erworbenem Urlaub z.B. in der Elternzeit, Krankheit etc., um die Verjährungsfrist nicht noch ein weiteres Jahr zu verlängern. Ein wieder spannendes Thema rund um die Mitarbeiterbindung, denn jeder vermiedene Konflikt ist eine Bindungsmaßnahme, des wichtigsten Potenzials Ihrer Apotheke oder Praxis. Herzliche Grüße Michael BrüneFolge direkt herunterladen
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Wir begrüssen heute erneut Herrn Dr. Schlegel von ETL Rechtsanwälte in Berlin-Mitte und sprechen über Fragen, die rund um das Thema Mindestlohn entstanden sind.Wie sind die Erfahrungen damit nach einem Jahr? Festzustellen ist immerhin, dass es keine größeren Aufregungen gibt, auch wenn einige Fragen natürlich weiter offen sind, z.B. die nach der Erhöhung des Betrages von € 8,50 zum Jahresbeginn.Herzlichen Dank an Herrn Dr. Schlegel für dieses Gespräch!Gute Gedanken wünscht Ihnen, wie immer,Ihr Michael BrüneFolge direkt herunterladen
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Wir sprechen heute mit Jürgen Möller, Geschäftsführer der PVS - Privatärztliche Verrechnungsstelle Berlin-Brandenburg, Tochterunternehmen der PVS Holding und ein wichtiger Dienstleister im Gesundheitswesen.Herr Möller stellt die Tätigkeit der PVS vor und führt aus, warum es auch heute, wo Abrechnungen ja einfach geworden sind, sinnvoll und effizient ist, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Schließlich geht es nicht nur um die simple Rechnungserstellung, sondern um ein komplettes Angebot über die Vorfinanzierung von Honoraren über das Forderungsmanagement bis hin zum Nutzen der modernen Kommunikationsplattform PVS Dialog.Über eine Schnittstelle ist hier eine Anbindung der Arztpraxis an den Steuerberater möglich und auch eine konfigurierbare Controlling-Sicht.Was aber ist der Nutzen für den Arzt jenseits der 90 Jahre Erfahrung, die er sozusagen mit einkauft? Gibt es eine persönliche Betreuung?Danke an Herrn Möller für die Einblicke! Gute Gedanken wünscht Ihnen, wie immer,Ihr Michael BrüneFolge direkt herunterladen
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Heute sprechen wir mit Silke Voigt, Steuerberaterin in Berlin für Apotheker, Ärzte und Zahnärzte, über das Thema Betriebsprüfungen, auf das wir vor einiger Zeit schon einmal eingegangen sind.Es ist heute nicht mehr so, dass die Finanzbehörden dem Stand der Technik hinterherhinken … im Gegenteil: Hier findet eine professionelle Vernetzung bundesweit statt und die Praxen sind mit ihrem Wissensstand meist allein und hinten dran.So wird beispielsweise versucht, vorher erhobenen Daten aus der Umgebung runterzubrechen auf Städte, Gemeinden und Bezirke bzw. dann auf den einzelnen Unternehmer, der sich plötzlich mit gänzlich überzogenen Erwartungen und Forderungen konfrontiert sieht.Durch die Möglichkeiten der elektronischen Betriebsprüfung kann die Verwaltung eben ihre eigenen Daten neben die des Steuerberaters legen und so Vergleiche schaffen. Genau hier liegt eines der Kernprobleme für den Unternehmer.Silke Voigt richtet Ihren Blick in unserem Podcast verstärkt auf das Thema Warenwirtschaft und speziell auf die Punkte Erfassung und Warenfluss - weil es hier schnell zu Fehlbeständen kommen kann - und auf die Kasse. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Kassenführung birgt schon eine Menge Probleme in sich, zumal, wenn dieses Thema nicht zur Chefsache gemacht wird. Nachträgliche Änderungen in einem nicht elektronisch geführten Kassenbuch beispielsweise müssen eindeutig dokumentiert und belegt sein.Wie man mit dem technischen Vorsprung der Verwaltung umgeht, dem ein einzelner Steuerberater kaum gewachsen ist und dem auch der Arzt oder Apotheker wenig entgegenzusetzen hat, erfahren Sie hier in unserem Podcast.Frau Voigt gibt zudem praktische Tipps, die jeder sofort umsetzen kann und die auf lange Sicht vor überzogenen Hinzuschätzungen und damit vor Nachzahlungen schützen können.Herzlichen Dank an Frau Voigt für dieses Gespräch und den hohen Nutzen Ihres Beitrags.Gute Gedanken wünscht Ihnen, wie immer,Ihr Michael BrüneFolge direkt herunterladen
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Wir freuen uns, heute Frank Pfeilsticker zum Gespräch begrüssen zu können. Herr Pfeilstricker ist Steuerberater in Berlin und Potsdam und spezialisiert auf den Sektor Heilberufe.Sein Arbeitsschwerpunkt ist die steuerliche Beratung von Zahnarztpraxen, seien es nun Einzelpraxen oder gemeinschaftlich organisierte, die sich in einem MVZ zusammengeschlossen haben.Diese Kooperationen waren lange Zeit ein Trend, nachdem Anfang der 1990-er Jahre der Anteil der Gemeinschaftspraxen nur bei 7,5 % lag. Heute, nachdem diese Entwicklung gestoppt ist, liegt er bei ca. 18%. Dabei sind die Vorteile von Gemeinschaftspraxen durchaus nennenswert, liegt doch deren Umsatzrendite bis zu 5% über der von Einzelpraxen. Zudem ist hier die unbegrenzte Anstellung von Zahnärzten möglich; gerade für expansiv orientierte Praxen ein interessanter Aspekt.Dennoch geht der Wunsch nach einer Zusammenarbeit wieder auseinander und das aus den verschiedensten Gründen.Im Interview wird auch die nun mögliche Rechtsform einer GmbH thematisiert, die neben einer anders gelagerten steuerlichen Betrachtung auch einen ganz bestimmten Typus einer Führungskraft erfordert, sozusagen den Zahnarzt oder die Zahnärztin, der sich weniger auf den Behandlungsstuhl und dafür mehr auf den Chefsessel setzt, um z.B: Fragen der strategische Planung und der Mitarbeiterentwicklung voranzutreiben.Aus der Behandlungstätigkeit wird so immer mehr eine unternehmerische Tätigkeit.Frank Pfeilstricker spricht im weiteren Verlauf des Interviews mit Michael Brüne auch über die Notwendigkeit, auf der Suche nach qualifiziertem zahnärztlichen Personal andere Formen der Entlohnung anzusetzen, z.B. die Übernahme von Kita-Kosten oder eine Fahrtkostenbeteiligung.Letztes Thema des Gespräches sind die zunehmenden Betriebsprüfungen durch die Finanzämter und die Fragestellungen, die hierbei hinsichtlich ärztlicher Schweigepflicht einerseits und elektronischer Transparenz für die Behörden andererseits zu beachten und zu bewerten sind.Herzlichen Dank an Frank Pfeilsticker für interessanten Mehrwert, diesmal für den zahnärztlichen Bereich.Gute Gedanken wünscht Ihnen, wie immer,Ihr Michael BrüneFolge direkt herunterladen
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Heute interviewt Michael Brüne den betriebswirtschaftlichen Berater der KV-Brandenburg, Herrn Michael Stillfried, in Potsdam. Herr Stillfried hat vor einigen Jahren diese Aufgabe bei der KV-Brandenburg übernommen, nachdem er sich vorher bereits viele Jahre mit betriebswirtschaftlichen Fragestellungen, aus Sicht einer Bank, beschäftigt hat.Eine Kassenärztliche Vereinigung hat als Selbstverwaltung der Ärzte und psychologischen Psychotherapeuten bekanntlich unterschiedliche, klar definierte Aufträge. Zum Beispiel den Sicherstellungsauftrag. Aber eigentlich bietenalle KV-en darüber hinaus zusätzliche Services rund um die ärztliche Welt an.Die KV-Brandenburg sieht sich grundsätzlich in der Rolle des Dienstleisters für die in Brandenburg niedergelassenen Ärzte/innen. Um auch diesem Ruf mit hoher Qualität nachkommen zu können, hat die KV-Brandenburg verschiedene Bereiche zur aktiven Beratung der in ihrem Zuständigkeitsbereich niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen eingerichtet.Einer dieser Bereiche ist die \"Betriebswirtschaftliche Beratung\". Für mehr Informationen klicken Sie bitte hier.https://www.kvbb.de/praxis/service/beratungsangebote/betriebswirtschaftliche-beratung/#c882.Das Land Brandenburg umgibt die für viele Menschen sehr attraktive Metropole Berlin. Unter anderem folgende Fragen treiben viele der in Brandenburg niedergelassenen Ärzte/innen seit vielen Jahren um:Ist die direkte Nähe zu Berlin eher ein Vorteil oder Nachteil für niedergelassene Ärzte/Ärztinnen?Wird das Umland von Berlin oder sogar ein größerer Teil von Brandenburg zukünftig, aufgrund der steigenden Lebenshaltungskosten, als Wohnort z.B. für Familien interessanter werden?Welche Auswirkungen können diese Überlegungen auf die Wertentwicklung von Praxiskaufpreisen haben?Auf diese Fragen gibt es derzeit - naturgemäß - keine verbindlichen (zeitlichen) Antworten. In unserem Interview bricht Herr Stillfried für das Land Brandenburg \"eine Lanze\", spricht dabei aber auch die derzeit sichtbaren Problembereiche deutlich an und gibt Tipps für eine gelingende Praxisabgabe.Im weiteren Verkauf des Interviews stellt Herr Stillfried nochmals die Fallmanagerin \"Agnes 2\" und ihren Nutzen für Patienten und Praxis, dar. Aber auch Idee und Bedeutung der \"KV-RegioMed-Praxis\" stellt er vor. Eine KV-RegioMed-Praxis hat darüber hinaus einen Nutzen für noch \"unentschlossene\" Ärzte/innen, auf die Herr Stillfried ebenfalls eingeht.Auch heute hören Sie wieder ein interessantes Interview, das einen nachhaltigen Mehrwert, diesmal insbesondere für unsere ärztlichen Hörer/innen, liefert.Gute Gedanken wünscht Ihnen, wie immer,Ihr Michael BrüneFolge direkt herunterladen
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Google ist mittlerweile ein wichtiger Partner in der wirtschaftlichen Entwicklung Ihrer Praxis. Das Thema \"Web-Seite für die Arztpraxis\" wird von vielen Anbietern sicherlich gut umgesetzt. Aber reicht es aus eine schöne und häufig teure Web-Seite zu erstellen? Nein, sagt Dr. Peter Zeitz von der \"Informationsstelle Gesundheit\".Eine Internet-Seite muss vor allem über google gefunden werden. Hier auf der erste Seite zu sein, ist das eigentliche Ziel, allerdings ohne bezahlte Werbung wie AdWords. Hierbei sind viele technische Faktoren zu berücksichtigen und da ist es gut, wenn Sie einen auf die Heilberufe spezialisierten Partner an Ihrer Seite haben, der google und die wichtigsten Begriffe kennt, die Patienten suchen.Herr Dr. Zeitz beschreibt in unserem Interview das Geheimnis seines Erfolgs. Die \"Informationsstelle Gesundheit\" betreibt verschiedene Patienten-Informations-Portale, die sich mit dem Thema \"Gesundheit\" beschäftigen und verlinkt die Web-Seiten seiner Kunden mit diesen Portalen. Dies ist neben der aktiven inhaltlichen Pflege der Web-Seite eine wichtige Ressource in der Google-Effizienz der Web-Suche.Hinzu kommt die Wahl der richtigen Sprache, die vom Patienten genutzt wird. Aber auch die Erweiterung der Web-Seiten auf die Nutzung für mobile Endgeräte. Diese Erweiterung ist wichtig, da mittlerweile 60% der Sucher über mobile Endgeräte auch den Gesundheits-Markt durchsuchen.Die drei wesentlichen Tipps von Herrn Dr. Zeitz hören Sie in unserem aktuellen Podcast! Mehr auch auf unserer Website unter beratung-heilberufe.de.Wie immer wünsche ich Ihnen gute GedankenMichael BrüneFolge direkt herunterladen
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Heute sprechen wir mit Marc Nörig, Rechtsanwalt der ETL Rechtsanwälte und hier Spezialist zum Thema Apothekenrecht.Jedes Handelsgeschäft sollte und muss auf sich aufmerksam machen, um seine Dienste anzubieten. Gerade im Apothekenbereich brandet der Wettbewerb, nicht zuletzt durch die preisaktiven Versandapotheken.In den letzten Jahren hat sich, aus Sicht der Apotheken, vieles verbessert und modernisiert. Aber ist jetzt alles möglich?Apothekenwerbung über Flyer, im Internet und im sonstigen Bereich ist grundsätzlich erlaubt und allen Zuhörern bekannt. Allerdings darf die Werbung nicht \"marktschreierisch\" sein. Das kennen Sie und soweit ist eigentlich alles gut. Aber was müssen Sie auf dem Flyer mindestens anbringen? Herr Nörig gibt in unserem Interview Hinweise, wie Sie eine konkrete Produktwerbung und eine sogenannte Erinnerungswerbung unterscheiden können und was Sie in den einzelnen Fällen beachten müssen.Wie schätzen Sie Werbemaßnahmen für den Service einer Apotheke in einer Arztpraxis ein? Dies geschieht bzw. geschah z.B. durch Werbe-Auslagen oder durch einen kurzen Clip im Praxisfernsehen. Auch dies ist nicht erlaubt, da Apotheken § 11 Apothekengesetz zu beachten haben und dürfen damit die Zuführung von Patienten nicht zu ihren Gunsten beeinflussen. Auch hier ist höchste Vorsicht geboten.Anderes Beispiel: Wenn Sie z.B. eine Rezeptsammelstelle ohne Genehmigung einrichten wollen, lauert auch aus dem Werberecht heraus der nächste Stolperstein. Diese Maßnahme wird u.a. als unzulässige Werbung angesehen.Viele Apotheker/innen haben noch die Bagatellgrenze von € 1,00 im rx-Bereich zur Abgabe von Zugaben oder Ermäßigungen im Kopf. Seit dem Jahr 2013 ist diese Grenze gefallen und es gilt im rx-Bereich ein Verbot der Vergünstigung.Apothekenwerbung ist trotz Liberalisierung ein weites Feld. Herr Nörig hat viele Beispiele mitgebracht. Freuen Sie sich auf unser Interview. Bei weiterem Interersse am Thema Apothekenrecht können Sie sich hier über Herrn Nörig informieren: https://www.etl-rechtsanwaelte.de/anwaelte/koeln/marc-noerig-AmL2ZwV-ZGR0AmH3Wie immer wünsche ich Ihnen gute Gedanken!Ihr Michael BrüneFolge direkt herunterladen
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